Читать книгу Handbuch Betriebsbegehung - Georg Tschacher - Страница 14
Оглавление§ 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 2 ArbStättV, ASRA1.5/1,2 „Fußböden“
Stolpern/Rutschen/Stürzen passiert auf Fußböden. Dabei sind rund 25 % aller Wege- und Arbeitsunfälle auf einen Sturz zurückzuführen. Die Verletzungen reichen von Verstauchungen am Fußgelenk bis hin zu schwersten Kopfverletzungen. Zur Unfallvermeidung sollten Fußböden eben, rutschsicher, frei von Hindernissen und möglichst gekennzeichnet sein.
Die ASR A1.5/1,2 beschreibt die Mindestanforderung für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung.
Fußböden (dazu gehören gem. ASR auch Auflagen, z. B. Matten, Roste oder Teppiche) müssen sicher benutzt werden können und gegen die zu erwartenden Einwirkungen, z. B. durch Säuren, Laugen, Hitze oder Vibrationen, beständig sein.
Zudem müssen Fußböden so gestaltet sein, dass:
• Keine gesundheitlichen Gefährdungen und keine spürbaren elektrostatischen Aufladungen oder unzuträglichen Gerüche von ihm ausgehen.
• Flüssigkeiten, Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe nicht aufgenommen werden und ein unbemerktes Ansammeln nicht möglich ist.
• Beeinträchtigungen durch die optische Gestaltung der Fußbodenoberflächen ausgeschlossen sind.
• Sie je nach Arbeitsaufgabe über eine ausreichende Rutschhemmung und einen genügenden Verdrängungsraum verfügen (siehe Anhang 1+2 der ASR A1.5/1,2).
– Die Rutschhemmung wird in fünf R-Gruppen (von R 9 bis R 13) unterteilt, wobei R 9 den geringsten und R 13 den höchsten Wert angibt.
– Der Verdrängungsraum wird in vier V-Gruppen (V4, V6, V8 und V10) angegeben, wobei die Zahl die Größe des Mindestvolumens des Verdrängungsraums angibt. So entspricht z. B. V4 einem Mindestverdrängungsraum von 4 cm3/dm2.
– Die Rutschhemmung in Eingangsbereichen ist abzusichern durch:
ausreichend große Überdachungen vor Gebäudeeingängen.
einen wirksamen Winterdienst.
mindestens 1,5 m lange und verschiebesichere Sauberlaufzonen.
– Angrenzende Fußbodenoberflächen dürfen sich hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann.
– Erforderliche Fußbodengefälle zur Flüssigkeitsableitung müssen mindestens 2 % Gefälle aufweisen.
• Sie leicht zu reinigen sind sowie entsprechend den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden.
• Sie an Steharbeitsplätzen ausreichend wärmegedämmt und ausreichend stoßdämpfend und elastisch sein. Die Verwendung von Fußbodenauflagen darf nicht zur Entstehung von Stolperstellen führen.
• Sie an Übergängen zur Vermeidung von Stolperstellen dienen.
– mit Höhenunterschieden bis 2 cm z. B. eine Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25º haben.
• Sie bei größeren Höhenunterschieden vorzugsweise begehbare Schrägrampen haben.
• Benutzte Abdeckungen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sind.
In Arbeitsräumen liegt ein ausreichender Schutz gegen Wärmeableitung oder Wärmezuführung vor, wenn die Oberflächentemperatur des Fußbodens nicht mehr als 3 ºC unter oder 6 ºC über der Lufttemperatur liegt.
• Höhenunterschiede
– Bei größeren Höhenunterschieden vorzugsweise be gehbare Schrägrampen haben.
• Benutzte Abdeckungen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sind.
Praxistipp:
Veranlassen Sie bei festgestellten Mängeln die unverzügliche Beseitigung bzw. Reinigung! Ist dies nicht zeitnah möglich, ist der betreffende Verkehrsbereich zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren!
Sind Bereiche, in denen sich Stolper- und Sturzgefahren nicht anderweitig vermeiden lassen, durch eine gelbschwarze Kennzeichnung hervorgehoben und evtl. durch ein Geländer gesichert?
Wurden ausreichende Maßnahmen gegen Ausrutschen ergriffen?
Sind Bodenabläufe installiert, wenn aus betrieblichen Gründen größere Mengen Flüssigkeit auf den Boden gelangen können?
Ist der Fußboden für die Tätigkeit geeignet und entsprechend seiner Nutzung resistent, z. B. gegen aggressive Stoffe wie Öl (falls dies erforderlich ist)?
Sind die Fußböden ausreichend trittsicher (fest, eben, rutschhemmend)?
Werden die Fußböden regelmäßig gereinigt (ist ein entsprechender Reinigungsplan vorhanden)?
Bestehen Fußböden explosions- oder explosivstoffgefährdeter Räume mindestens aus Baustoffen der Klasse B 1 nach DIN 4102 Teil 1?
Ist eine Kennzeichnung hinsichtlich der Tragfähigkeit vorhanden, falls mit überhöhten Belastungen zu rechnen ist?
Sind Metallroste (als Fußböden) gegen Verschieben und Herausheben gesichert, falls die Gefahr des Hineinstürzens besteht?