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6. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen[38]

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Um die Attraktivität der GmbH gegenüber ausländischen Gesellschaftsformen wie derjenigen der Limited[39] zu erhöhen und Missbräuche mit einer GmbH zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) auf den Weg gebracht, das zum 1.11.2008 in Kraft getreten ist. Durch erleichterte Zustellungen, die rechtsformunabhängige Insolvenzantragspflicht, eine Erweiterung des Zahlungsverbots gem. § 64 Abs. 2 GmbHG und eine Ausdehnung der Bestellungsverbote zum Geschäftsführer soll dem Missbrauch insbesondere in der Krise aktiv vorgebeugt und eine Einbeziehung der Limited in den Anwendungsbereich der Insolvenzdelikte erreicht werden.

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So erklärt das MoMiG die insolvenzrechtlichen Regelungen – wie etwa diejenige der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO – nicht nur reformspezifisch für die GmbH für einschlägig, sondern erweitert den Anwendungsbereich[40] auf alle Gesellschaftsformen, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Darunter fallen auch ausländische Gesellschaften wie die Limited, sofern sie dem Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts unterliegen.[41]

Verfügt eine GmbH über keinen eigenen Geschäftsführer, so muss jeder Gesellschafter gem. § 15a Abs. 3 InsO selbst einen Insolvenzantrag stellen,[42] außer wenn er von dem Insolvenzgrund oder der Führungslosigkeit der GmbH keine Kenntnis hat. Hier tritt eine Beweislastumkehr ein, die jedoch für das Strafrecht wegen der Geltung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ keine Geltung beanspruchen kann. Geschäftsführer haften danach auch für solche Zahlungen an ihre Gesellschafter, die kausal und unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben. Eine solche Haftung scheidet nur aus, wenn die Zahlungsunfähigkeit selbst für einen sorgfältig agierenden Geschäftsführer nicht erkennbar war.

Schließlich wurden auf der Ebene der Bestellungsverbote zum Geschäftsführer die Ausschlussgründe erheblich verschärft, indem sie neben den bereits in § 6 GmbHG genannten Gründen tatortunabhängig[43] auch auf Verurteilungen wegen vorsätzlich[44] begangener Straftaten mit Unternehmensbezug ausgeweitet werden. Darunter fallen nunmehr auch z. B. der Kreditbetrug (§ 265b StGB), die Untreue (§ 266 StGB) und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), sofern der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Darüber hinaus bestehen in Zukunft Bestellungsverbote auch bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, falschen Angaben im Sinne des § 82 GmbHG und des § 399 AktG oder wegen unrichtiger Darstellung, etwa gem. § 400 AktG. Stets zu beachten ist in diesem Zusammenhang die daneben bestehende Möglichkeit zur Verhängung eines gerichtlichen Berufsverbotes gem. § 70 StGB für die Dauer von bis zu fünf Jahren bei einer berufsbezogenen Tat.[45]

Insolvenzstrafrecht

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