Читать книгу Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker - Страница 25
7. Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)/Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte/Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
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Der nationale Gesetzgeber hat die Insolvenzrechtsreform in drei Stufen vorgenommen: Die erste Stufe führte zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011.[46]
Die zweite Stufe wurde mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013[47] umgesetzt. Allerdings sind die Hürden für die Beschleunigung des Verfahrens so hoch gesetzt, dass die praktischen Auswirkungen nur äußerst gering sind.[48]
Weiterhin trat am 21.4.2017 das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[49] in Kraft. Durch dieses Gesetz wird unter anderem die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes, die Bestellung eines Verfahrenskoordinators und die Erstellung eines Koordinationsplans ermöglicht, um die Insolvenzverfahren über das Vermögen der einzelnen Konzerngesellschaften stärker aufeinander abzustimmen und die Chancen zum Erhalt des Konzerns im Wege der Sanierung zu erhöhen.[50] Damit hat der Gesetzgeber die letzte der drei Stufen der Insolvenzrechtsreform abgeschlossen.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › B. Historische Entwicklung › II. Entwicklung des Konkurs-/Insolvenzstrafrechts auf europäischer Ebene