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9. Schulveranstaltungen

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Ein weiteres Problem in der Schule mit islamischen Kinder ist deren Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an Schwimmunterricht, Sexualkundeunterricht oder Klassenfahrten. Angesichts der stärker auftretenden religiösen Vielfalt auch unter Schulkindern ist es vermehrt zu Auseinandersetzungen um die Bekenntnisfreiheit in der staatlichen Schule, Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz, gekommen. Aus religiösen Gründen soll ein Anspruch auf Befreiung vom Sport- und Schwimmunterricht erwachsen können 87. Dagegen die vom Bundesverfassungsgericht gebilligte neuere Rechtsprechung: Keine Befreiung wegen Sexualkundeunterricht oder Vermittlung der Evolutionstheorie im Biologieunterricht 88 ; Nichtteilnahme von Baptistenkindern an einem Schul - Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ und an einer Schul - Karnevalsveranstaltung verletzt Schulpflicht 89, keine Befreiung vom Sexualkundeunterricht, wenn u. a. Rücksicht genommen wird auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken 90, keine Befreiung vom nach Geschlechtern ungetrennten Schwimmunterricht für muslimische Schülerin 91 . Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sich gegen jede Durchbrechung oder „Durchlöcherung“ der allgemeinen Schulpflicht an staatlichen Schulen lediglich aus allgemeinen religiösen Überzeugungen. Hierin folgen die drei islamischen Religionsgemeinschaften in Art. 4 Abs. 2 Islam - Vertrag. Weiter wird auf „der umfassenden Teilnahme am Unterricht staatlicher Schulen“ bestanden. Diese Festlegungen binden zunächst in der Horizontalen die Vertragschließenden, Fragen und Antworten, und mit Verkündung des Zustimmungsgesetzes zum Islam - Vertrag auch die muslimischen Bürger selbst. Ihnen steht jedoch nach wie vor das Abwehrrecht des Art. 4 Grundgesetz gegenüber dem Staat zu (auf die Geltung der Grundrechte kann nicht verzichtet werden, vgl. Art. 2 Abs. 2 Islam - Vertrag selbst). Die Situation ist folgende: Kein muslimischer Schüler kann nur deswegen, weil ihm oder seinen Eltern aus religiösen Überlegungen die „ganze Richtung“ nicht passt, dem Schulunterricht fernbleiben. Unbeschadet dessen, kann es im Einzelfall zu schwersten Konflikten kommen, die zur Wahrung der Religionsfreiheit nur durch ein vorübergehendes Fernbleiben vom inkriminierenden Unterricht gelöst werden kann 92 .

Zum Islam - Vertrag in Hamburg

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