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5. SCHURA – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V.
ОглавлениеFür die auf Landesebene gebildete SCHURA Hamburg ist erforderlich , dass für die Identität einer Religionsgesellschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden als Teil eines gemeinsamen, alle diese Gläubigen umfassenden, spirituell durchdrungenen Glaubensvollzuges. Hieran kann es zunächst schon fehlen, wenn dem Dachverband in erheblichem Umfange Mitgliedsvereine angehören, die religiösen Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen . Da von den 42 Mitgliedern der SCHURA Hamburg jedoch 31 Moscheevereine als Glaubensgemeinschaften vorhanden sind, kann von einem ausreichenden personale Substrat auf der lokalen Ebene ausgegangen werden 47.
Für die Tätigkeit des übergeordneten Verbandes, die als Vollzug des gemeinsamen Glaubens angesehen werden kann, ist auch hier Ausgangspunkt die Satzung 48 , nach deren § 2 die Vereinigung ein Zusammenschluss der in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden islamischen Gemeinden und Vereine als islamische Religionsgemeinschaft ist. Zweck der Vereinigung ist „die Förderung der islamischen Religion“. Die dort näher bezeichneten Tätigkeiten von Informationen und Förderung der Zusammenarbeit der Muslime und Interessenvertretung lassen indes kaum einen unmittelbaren Glaubensvollzug erkennen, mögen diese Tätigkeiten auch auf den Glaubensgrundsätzen des Islam beruhen. Ein relevanter und arbeitsteiliger Glaubensvollzug auf der Ebene des Dachverbandes ist auch hier die Einstellung von Imamen und Lehrkräften und deren Ausbildung und Weiterbildung, § 2 der Satzung, sowie die Erstellung islamischer Rechtsgutachten, § 9 der Satzung 49 . Es muss näher nachgefragt werden, was die Rechtsgutachten bewerkstelligen können.
Die SCHURA Hamburg kann trotz ihres Konglomerats von nichtreligiösen und religiösen Mitgliedervereinen wegen des Übergewichts letzterer als Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz angesehen werden .