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7. Staatsvertrag

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Umstritten ist, ob eine Vereinbarung des Staates mit den Muslimverbänden, sämtlich als rechtsfähige Vereine organisiert, ein Staatsvertrag sein oder jedenfalls so bezeichnet werden kann.

Nach Art. 123 Abs. 2 Grundgesetz kann der Heilige Stuhl für die „neuen Staatsverträge“ und damit aus dem Verfassungsprinzip der Parität heraus auch die evangelischen Landeskirchen mit dem Staat (Bund oder Länder) kontrahieren wie es fast zweihundertjähriger Übung entspricht. Dies wird für die Ebene des Landesverfassungsrechts in Art. 182 55 Verfassung Bayern bestätigt, indem dort nicht nur alle Staatsverträge herkömmlicher Art, sondern insbesondere auch die mit den christlichen Kirchen aus der Weimarer Zeit als in Kraft bleibend erklärt werden 56 . Können nach allem mit Religionsgesellschaften Staatsverträge abgeschlossen werden 57 , bleibt zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen solche vorliegen, wie sie zu definieren sind 58 , was geregelt wird und wer dazu befugt ist.

Der Staatsvertrag ist zunächst ein öffentlich – rechtlicher Vertrag wegen der Beteiligung des Staates als Hoheitsträger und nicht bloß als Fiskus wie in einem zivilrechtlichen Vertrag, mag dieser auch noch so wichtig sein. Er ist mehr als ein bloßes Verwaltungsabkommen, soll die Benutzung der Kennzeichnung als Staatsvertrag inhaltlich eine Bedeutung haben. Es ist die Ebene des Staatsrechts, die ein solcher Vertrag inhaltlich von allen anderen öffentlich - rechtlichen Verträgen abhebt. Es geht dabei um die Gestaltung des Staatsrechts durch hoheitlich agierende Vertragspartner, so klassisch die Gebietsabgrenzungsverträge zwischen den Ländern, Art. 29 Abs. 7 S. 1 Grundgesetz, und auf den durch die Verfassung geregelten Gebieten, so etwa die Rundfunkstaatsverträge zu Art. 5 Grundgesetz. Diese verfassungsrechtliche Verankerung der zu regelnden Materie ist in diesem Zusammenhang die religionsrechtliche Seite in Art. 4 Grundgesetz für Individuen und Personenzusammenschlüsse, die Regelung des Religionsunterrichts in Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz und die institutionellen Fragen im Verhältnis von Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den durch die Verweisungsvorschrift des Art. 140 Grundgesetz nach wie vor maßgeblichen Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung: Art. 136, 137, 138, 139 und 141. Mit allen diesen Themenbereichen beschäftigt sich der hier behandelte Vertrag.

Offen ist, wer anderes als ein Staatsgebilde mit dem das Gebiet des Staatskirchenrechts gestaltenden Staat (Bund oder Bundesland) kontrahieren kann. Nach Art. 123 Abs. 2 Grundgesetz ist es der Heilige Stuhl und damit für die „neuen Staatsverträge“ sowohl dieser als aus dem Verfassungsprinzip der Parität heraus auch die evangelischen Landeskirchen. Der tiefere Grund für dieses Einrücken eines Nichtstaates 59 ist die öffentliche Potenz eines Gemeinwesens wie die der Großkirchen 60, ihr öffentlicher Status, der ihnen erlaubt, die öffentliche Ordnung mittels Staatsvertrages mit zu gestalten. Politische Macht allein indes reicht nicht, da dies allenfalls Motiv für die staatliche Seite zu einem Vertragsabschluss sein kann. So bleibt eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften oder dem Deutschen Sportbund eine solche des Zivilrechts. Hinzu kommen muss, und dies ist entscheidend, der auch förmliche Zugang als Beteiligter des öffentlichen Rechts. Dies geschieht konstitutiv 61 durch die Qualität als Körperschaft des öffentlichen Rechts 62 , Art. 137 Abs. 5 und 7 WRV. Auf diese Weise sind Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Kirchen gleichgestellt 63 und können wie diese Verträge mit dem Staat auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts abschließen und haben sie abgeschlossen. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des Privatrechts, wie etwa die islamischen Verbände, können dies nicht.

Materiell - inhaltlich sowie zwischen dem Staat und einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft muss demnach der Staatsvertrag vorliegen. Die Bezeichnung als „Staatsvertrag“, sei es im Vertragstext 64 oder im staatlichen Zustimmungsgesetz 65 ist rein deklaratorischer Art, wenn die beiden eben genannten Voraussetzungen vorliegen. Liegt eine davon nicht vor, so ersetzt auch die bloße Bezeichnung als Staatsvertrag keine der fehlenden Voraussetzungen. Rechtsfolgen für die Einordnung als Staatsvertrag sind: Auf sie sind die §§ 54 ff. BVwVfG nicht anwendbar, sie bedürfen der Zustimmung des Parlaments und sind nur durch einen Staatsvertrag änderbar 66.

Zum Islam - Vertrag in Hamburg

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