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10. Gleichberechtigung

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Nach dem Regierungswechsel in Hamburg 2011 von der CDU zur SPD spielt in den Verhandlungen eine hervorragende Rolle die von staatlicher Seite geforderte Anerkennung der gleichberechtigten Stellung der Frau im deutschen Rechtsleben, Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, durch die islamischen Dachverbände auch als Respektierung der Würde der Frau. Dies zu konzedieren kamen die Dachverbände nicht umhin, jedoch mit der komplementären Forderung, auch die Entscheidung muslimischer Frauen, für ihre Art zu leben und sich zu kleiden, zu akzeptieren 93. Dass mit dem Vertrag explizit und gleich mehrfach die Gleichstellung der Geschlechter aufgeführt ist, hat zu einem Gatter von vertraglichen Bindungen geführt (Art. 1 Abs. 1 und wiederholend in Abs.2, Art. 2 Abs. 1 und präzisierend für „Frauen und Mädchen“ Art. 2 Abs. 2 nebst Protokollerklärung zu Art. 2 Abs. 2 Islam - Vertrag), wie sie heutzutage von anderen Religionsgemeinschaften nicht abverlangt worden sind.

Intern kontrovers diskutiert werden dürfte auch die Vertragsklausel des Art. 2 (Gemeinsame Wertegrundlagen) Abs. 1 S. 2, in der die muslimischen Verbände sich zur „Ächtung von Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung“, verpflichten. Letzterer Punkt dürfte in vielen Gemeinden auf große Ablehnung stoßen. Laut Koran gilt Homosexualität als Schande, die mit dem Tod bestraft werden müsse. Soweit mit dieser Vertragsgestaltung auch das Innenleben der Moscheegemeinden beabsichtigt ist, wäre dies ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft aus Art. 137 Abs. 3 WRV, ähnlich dem bei der jüdischen Gemeinde, die ihre Haushaltsrechnung dem Staat vorlegen muss 94 .

Bei der Abfassung des sehr weit gefassten Art. 2 Abs. 1 S. 2 Islam - Vertrag („Ächtung von Gewalt…aufgrund von…religiöser Anschauungen“) konnten die Vertragsparteien noch nicht das Aufsehen erregende Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 7. Mai 2012 95 berücksichtigen, wonach die Beschneidung eines vierjährigen Jungen eine Körperverletzung ist. Einer irgendwie in den Vertragstext während der parlamentarischen Beratung einzubringenden „Klarstellung“ bedarf es allerdings nicht und wäre auch gegenstandslos, da das tangierte Strafrecht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes und nicht der Länder gehört. Die Beschneidung von Jungen ist als schmerzhafter und irreparabler Eingriff in die physische Integrität eines Menschen zwar tatbestandlich eine strafbaren Körperverletzung, jedoch durch das Grundrecht der Religionsfreiheit Art. 4 Grundgesetz, wahrgenommen durch die Eltern gemäß Art. 6 Grundgesetz, gerechtfertigt.

Eine ebenfalls sehr weitgehende und an die Beschränkungen der Religionsgemeinschaften unter dem Regime Staatskirchenhoheit des 19. Jahrhunderts erinnernde Regelung ist die „vollständige Geltung und Achtung der staatlichen Gesetze“ 96, Art. 1 Abs. 2 S. 2 Islam - Vertrag, in Verbindung mit der Vereinbarung „auf entgegenstehende Äußerungen verzichten“ zu müssen. Dies ist ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Meinungsäußerungsfreiheit 97 , nach der auch bestehende Gesetzt (z. B. die zur Abtreibung) kritisiert werden können mit dem Ziel, sie zu ändern oder ganz abzuschaffen. Auf der anderen Seite bekennt sich (auch) die Freie und Hansestadt (selbstverständlich) zur Geltung der Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 S. 1 Islam - Vertrag.

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