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5.1.3 Pensionskassen

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Nach der AnlV werden ILS, im Gegensatz zur Schweiz und zu Österreich, nicht in der AnlV aufgelistet. Anlagen in ILS über die Öffnungsklausel (§ 2 Abs. 2 AnlV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 AnlV) sind gemäß Bafin nicht zulässig.

Auch freies Vermögen kann nicht in ILS angelegt werden, da es gegen das Spartentrennungsprinzip verstößt.

Eine Anlage in ILS durch Pensionskassen ist damit zurzeit gänzlich ausgeschlossen.

Die Haltung der Bafin ist in diesem Zusammenhang nicht gänzlich nachvollziehbar. Anlagen in ILS (und der damit verbunden (Naturkatastrophen-)Risiken) sind kompliziert und setzen entsprechendes Fachwissen unabdingbar voraus. Wie die letzten 20 Jahre zeigen, kann mittels professioneller Infrastruktur sowie Risikosysteme und -kontrollen erfolgreich in ILS investiert werden. Unserer Ansicht greift hier der deutsche Regulator übermäßig zum Schutz der Besicherten ein.

Länder wie die Schweiz und Österreich zeigen auf, dass seitens Gesetzgeber und Regulator Normen und Mechanismen eingeführt werden können, die Anlagen in ILS auf vorsichtigem Niveau erlauben.

Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Bafin ihre Vorbehalte hinsichtlich Anlagen in ILS seitens Erstversicherer und Pensionskassen abbauen wird.

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