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5.1.1 Erstversicherungsunternehmen (Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherer)

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Die Lebensversicherer belegen mit knapp einem Drittel der gesamten Kapitalanlagen mit Abstand die führende Position der institutionellen Anleger in Deutschland.

Gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) darf ein Erstversicherer nur unmittelbar zusammenhängende Geschäfte betreiben, nicht aber versicherungsfremde (Spartentrennungsprinzip). Deshalb darf ein Lebensversicherer nicht gleichzeitig in der Schaden- oder Krankenversicherung tätig sein.

Die derzeitige Position der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) lässt keine Anlagen in ILS zu. Dies ist rechtlich nicht unumstritten – ILS-Anlagen sind nicht per se im Widerspruch zum Spartentrennungsprinzip. Das ILS-Anlageverbot stellt möglicherweise einen Verstoß gegen deutsches oder EU-Recht dar. Eine entsprechende Wertung liegt allerdings (noch) nicht vor. Die Bafin lässt aber für künftige Anlagen in ILS von Erstversicherern eine Tür offen – solche Anlagen sind in der Schweiz und in Österreich seitens Erstversicherer erlaubt.

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