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5.3.1 Erstversicherer

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Gemäß der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterliegen „die Kapitalanlagen aller Versicherungsunternehmen, die zur Deckung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen dienen, […] als gebundenes Vermögen speziellen Anlagevorschriften. Ausgenommen davon sind die Rückversicherungen.“[20] Gemäß diesem Rundschreiben, das die Anlagerichtlinien für Versicherer bestimmt, sind ILS als alternative Anlagen zulässig, unterliegen jedoch gewissen Begrenzungen:

 Der im gebundenen Vermögen angerechnete Wert aller alternativen Anlagen darf 15% des Sollbetrages nicht übersteigen.

 Der angerechnete Wert von ILS darf 10% des Sollbetrages nicht übersteigen.

 Zudem sind Anlagen in ILS nur zulässig, soweit diese Anlagen bzw. die sich daraus ergebenden Risiken nicht mit dem eigenen Versicherungsrisiko positiv korreliert sind.[21]

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