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5.2.1 Erst- und Rückversicherer

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Erst- und Rückversicherer sind in der Ausgestaltung ihrer Anlagerichtlinien relativ frei. Sie müssen aber gemäß dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und deren Maßstäben ihre Vermögenswerte im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten entsprechend anlegen und u.a. unternehmensinterne schriftliche Leitlinien zur strategischen Asset-Allokation, Governance, Prozesse für die Geldwäscheprävention und für die Bewertung der Vermögenswerte und Überwachung der Werteentwicklung erstellen und implementieren.

Im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) und in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Kapitalanlageverordnung (VU-KAV)) besteht kein explizites Anlageverbot in ILS. Zudem besteht unseres Wissens keine publizierte Rechtsansicht der FMA, welche Erst- oder Rückversicherern die Anlage in ILS verbieten würde. Anlagen in ILS, die wohl am ehesten unter strukturierten Schuldverschreibungen eingeordnet werden würden, sind daher für Erst- oder Rückversicherer grundsätzlich erlaubt. Diese sind aber gemäß VU-KAV i.V.m. VAG 2016 auf vorsichtigem Niveau zu halten.

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