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Definition 1.A:

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Eine Versicherung ist eine Absicherung gegen negative Folgen eines zukünftig möglichen Ereignisses.

Die negativen Folgen des Ereignisses müssen aus Sicht der Person, die sich absichern möchte, eine mögliche Bedrohung ihrer Ziele darstellen. Zudem muss die Versicherung im Fall des Eintritts des unerwünschten Ereignisses einen Mechanismus in Gang setzen, der die Folgen dieses Ereignisses für die versicherte Person »erträglicher« macht; sie muss für diesen Fall folglich eine Leistung versprechen.

Ein wesentlicher Vorteil der obigen Definition 1.A ist ihr umfassender Charakter. Sie erlaubt die Subsumption zahlreicher Arten von Versicherungen, die in verschiedenen historischen Zeiträumen und an unterschiedlichen Orten zu beobachten waren. Beispielsweise lassen sich sowohl die ersten Gefahrengemeinschaften – in denen sich z. B. Stammesmitglieder gegenseitig verpflichteten, einander zu helfen, falls ein Stammesmitglied einen Schaden erlitt – als auch moderne Verträge mit Versicherungsgesellschaften, die im Schadenfall einen finanziellen Ausgleich versprechen, unter dieser Definition zusammenfassen. Für ein erstes Verständnis der Versicherungsprodukte ist die Definition somit hilfreich, jedoch ist sie zur Verwendung in unserem heutigen Kontext nur begrenzt geeignet, da sie auch Finanzprodukte umfasst, die gewöhnlich nicht als klassische Versicherungsprodukte eingeordnet werden.

So gibt es bspw. eine Reihe von Finanzinstrumenten, wie Derivate und Katastrophenanleihen, die ebenfalls eine Absicherung gegen zukünftig mögliche, negative Ereignisse erlauben, die aber zumeist nicht als Versicherungen bezeichnet werden und für die andere rechtliche Vorgaben als für klassische Versicherungsprodukte gelten. Um Versicherungen – im engeren Sinne der klassischen Versicherungsprodukte unserer heutigen Zeit – genauer zu definieren, sind somit weitere Abgrenzungen erforderlich.

Zunächst ist zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen zu unterscheiden. Der Versicherungsnehmer1 (VN) erwirbt Versicherungsschutz gegen Zahlung eines vorab festgelegten Geldbetrages (die sog. Versicherungsprämie) an das Versicherungsunternehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen (VU), bei Eintritt eines für den VN negativen Ereignisses (Schadens), eine Leistung zu erbringen, welche das Schadenereignis kompensiert. Das Risiko des VN, welches aus der Gefahr des Schadeneintritts resultiert, wurde also (zumindest teilweise) vom VN auf das VU übertragen. Diese Risikoübertragung wird in der Fachsprache auch Risikotransfer genannt.

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