Читать книгу Bauphysik-Kalender 2021 - Группа авторов - Страница 49
2 Brandschutzplanung für das Baugenehmigungsverfahren
ОглавлениеMit dem in der Einführung beschriebenen Ereignis endete die Situation früherer Jahre, bei welchen Bauantragsunterlagen lediglich rudimentäre, teilweise überhaupt keine Angaben zum Brandschutz enthielten. Nicht selten mussten damals Bauaufsichtsbehörden und Brandschutzdienststellen die Bauantragsunterlagen durch Auflagen im Genehmigungsbescheid oder Korrektureintragung in den Plänen so ergänzen, dass diese überhaupt erst ihre Genehmigungsfähigkeit erhielten. Die Behörden waren also häufig Brandschutzprüfer und Planer zugleich [4]!
Dieser Zustand ist zwischenzeitlich in nahezu allen Bundesländern der Erkenntnis gewichen, dass auch der Brandschutz einer qualifizierten Ausarbeitung bereits im Bauantragsverfahren bedarf, wenngleich die bauaufsichtlichen Regelungen und Verfahren in den einzelnen Bundesländern etwas differieren.
Weil, wie erwähnt, diese Erkenntnis erstmalig ihre Umsetzung in Nordrhein-Westfalen fand, werden die dortigen Regelungen in diesem Beitrag näher behandelt bzw. den Beschreibungen zugrunde gelegt. Dementsprechend enthält die BauPrüfVO NRW eine verbindliche Forderung nach einem Brandschutzkonzept für Sonderbauten und definiert in § 9 (1) BauPrüfVO [6]: „Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten.“
In der Begriffsverbindung versteht sich dabei also das „Konzept“ nicht als unverbindlicher Entwurf, erste Fassung oder Rohschrift, sondern im Sinne des lateinischen Ursprunges. Dort bedeutet „Konzeption“ die Abfassung eines Schriftstückes bzw. einen schöpferisch-planerischen Einfall. In ähnlicher Form wurde ebenso bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt in der Sachverständigen-Verordnung des Freistaates Sachsen der Begriff des Brandschutzkonzeptes erwähnt bzw. verwendet.
Die Musterbauordnung MBO [1] verwendet demgegenüber z. B. in § 66 (2) MBO den Begriff „Brandschutznachweis“ und übernimmt diesen mit einer gewissen bauaufsichtlichen Systematik aus der Standsicherheit und damit in einer erheblich formaleren und statischen Form als Dokumentation einer Einhaltung von Regelvorschriften. Die gerade im Brandschutz für Sonderbauten typische und erforderliche Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Schutzzielen, eine objektspezifische Risikobewertung unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten kommt allerdings mit dem Begriff des „Konzeptes“ eher zum Ausdruck.
Vermutlich aus dem Grund hat sich außerhalb des öffentlichen Baurechtes der Begriff „Brandschutzkonzept“ weiter durchgesetzt und etabliert: Im „Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes“ des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat [7] wird für die Liegenschaften der Bundesrepublik Deutschland ein solches Brandschutzkonzept als wesentlicher Bestandteil des Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahrens ausgewiesen. Die Bahn AG veröffentlichte „Anforderungen der DB-Station & Service AG an ganzheitliche Brandschutzkonzepte für Personenverkehrsanlagen“ [8].
Es sei festgehalten, dass in den Erläuterungen zur Musterbauordnung der Begriff „Brandschutzkonzept“ in einem anderen Sinn verwendet wird, nämlich zur Beschreibung der Systematik bzw. Logik, die den verfahrenstechnischen Regelungen der MBO zum Brandschutz zugrunde liegt. Anlass zu Missverständnissen ist also in Literatur und Praxis reichlich gegeben.
Der Begriff des „Brandschutzgutachtens“ schließlich wird in dem in diesem Beitrag behandelten Zusammenhang wohl nicht ordnungsgemäß zu verwenden sein. Er entstand aus der gerichtlichen Praxis und bezeichnet eher eine (wenngleich intensive) auf die Einzelfrage bezogene Ausarbeitung, aber nicht unbedingt die Gesamtbetrachtung. Weil dabei in der Wortverwendung vermeintlich jedoch der Anspruch nach einer fachlich qualifizierten Auseinandersetzung zum Ausdruck kommt, wird dieser Begriff gerade deshalb in der Praxis häufiger verwendet. Regional begrenzt sind teilweise besondere Begriffsschöpfungen, wie „brandschutztechnische Gebäudebeschreibung“ oder „Beitrag zur Fachplanung Brandschutz“ vorzufinden.
Wesentlich bedeutender als vorstehende Begriffsverwendung sind allerdings die Inhalte, die im Brandschutz zu bearbeiten sind. Auch hier kann eine recht vollständige Angabe aus § 9 (2) BauPrüfVO NRW entnommen werden. Ähnliche Angaben finden sich auch für andere Bundesländer. Der in Nordrhein-Westfalen 18 Punkte umfassende Katalog ergänzt die unverändert im § 4 (1) BauPrüfVO NRW genannten Angaben zum Brandschutz in Bauvorlagen, wie Feuerwiderstand der Bauteile und Brandverhalten der Baustoffe. Für Brandschutzkonzepte in Sonderbauten erfolgt hierbei eine Systematik, welche den geplanten Brandschutz für Gebäude „von außen nach innen“ beschreibt. Deshalb hat sich in der Praxis inzwischen der Themenkatalog dieser Verordnung zu einer Art Gliederungsschema und Dokumentationsform von Brandschutzkonzepten entwickelt.
Nach § 9 (2) BauPrüfVO NRW muss das Brandschutzkonzept insbesondere folgende Angaben enthalten:
1 Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
2 den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, den Nachweis der Löschwasserversorgung und die Angabe über die Hydrantenstandorte,
3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen,
4 das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte beziehungsweise Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Rauchabschnitte mit Angaben zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe,
5 Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
6 die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, deren Mobilität und Grundzüge der Evakuierung,
7 Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen sowie von Aufzügen,
8 Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung,
9 Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte beziehungsweise Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
10 die Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen,
11 Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln,
12 Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraums, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
13 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen,
14 Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge,
15 Feuerwehrpläne,
16 betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
17 Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der BauO NRW 2018 oder in Vorschriften aufgrund der BauO NRW 2018 nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden,
18 Anwendung von Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens.
Ein nahezu analoger Aufbau findet sich im bereits zitierten „Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes“ des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat [7].
In der Praxis hat sich ebenso bewährt, objektspezifisch unzutreffende Themen mit einem Negativvermerk im Brandschutzkonzept zu dokumentieren, anstatt sie völlig unberücksichtigt zu lassen. Dies trägt bei der Prüfung von Brandschutzkonzepten im bauaufsichtlichen Verfahren und auch bei der Verwendung im Rahmen der Bauausführung zur Klarheit und Eindeutigkeit bei, da nicht vermutet werden muss, dass Einzelaspekte eventuell vergessen wurden oder später ergänzt werden sollen.
Als weiteres Ergebnis einer intensiven praktischen Arbeit und Erfahrung mit Brandschutzkonzepten wurde auf der Brandschutztagung der Ingenieurkammer Nordrhein-Westfalen bereits 2002 [9] ein sogenannter Mindestinhaltekatalog vorgestellt, welcher den Themenkatalog mit einer weiteren Unterteilung in brandschutzrelevante Kriterien und Einzelthemen aufbereitete. Dabei wurde jeweils auch ein Vorschlag für eine geeignete Dokumentationsform, wie textliche Erläuterung, Tabelle oder Plan ausgewiesen, um die möglichst übersichtliche und inhaltstiefe Bearbeitung von Brandschutzkonzepten zu unterstützen.
Dieser wurde zwischenzeitlich in Gesprächen mit Vertretern und Organisationen der Sachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen fortentwickelt. Da diese ihre entsprechenden Prüfungen auf Basis der Vorgaben im Brandschutzkonzept durchführen, konnten in dieser Weise insbesondere Schnittstellen sowie notwendige Informationen und Angaben zum reibungslosen Ineinandergreifen entwickelt werden. Die Ergebnisse dieser Abstimmung sind auch in das nachfolgende Leistungsbild des AHO Heft 17 [15,16] eingeflossen und werden dort entsprechend beschrieben.
Eine weitere Entwicklungsstufe wurde mit der Einführung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) [22] erreicht. Hier sind insbesondere im dortigen Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung“ zu den sicherheitsrelevanten Brandschutzanlagen wie Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, CO-Warnanlagen und Feuerlöschanlagen, Angaben enthalten, die im Brandschutzkonzept, dort „Brandschutznachweis“, genannt, objektspezifisch umzusetzen sind. Für weitere Brandschutzkomponenten wie Wärmeabzüge, Feuerwehraufzüge und Objektfunkanlagen finden sich ähnliche Ausführungen in Ziffer A.2.1.15.4 bis 6 der VVTB [22].