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10 Prüfingenieure und Prüfsach-verständige für Brandschutz

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Während vorstehende Ausführungen die Leistungen und Honorierung der Brandschutzplanung behandelt haben, soll nachfolgend für den Leistungsumfang und die Honorierung der Prüfung eingegangen werden. Hier ist zunächst anzumerken, dass in der Bundesrepublik Deutschland nahezu alle Bundesländer entsprechende Regelungen enthalten, diese bedauerlicherweise aber insbesondere im Detail deutliche Unterschiede aufweisen. Bereits in der Veröffentlichung dieses Beitrages im Bauphysik-Kalender 2006 wurde auf diese Thematik eingegangen, die zwischenzeitlich keine nachhaltige Veränderung erfahren hat. Somit erfolgt die Darstellung auf Basis der eigentlich als Grundlage vorgesehenen Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige M-PPVO, welche als Muster der ARGEBAU in der Fassung Dezember 2012 aktuell vorliegt [2].

Tabelle 6. Auszug aus AHO Heft 17 – Honorartafel [16]

Flächen-äquivalent Gesamt Phase 1-8 Phase 1-4 Phase 5-7 Phase 8
Aq (m 2 ) 100% 50% 18% 32%
500 8059 € 4029 € 1451 € 2579 €
1000 11089 € 5545 € 1996 € 3549 €
2000 15714 € 7857 € 2829 € 5029 €
3000 19479 € 9739 € 3506 € 6233 €
4000 22774 € 11387 € 4099 € 7288 €
5000 25759 € 12880 € 4637 € 8243 €
6000 28519 € 14259 € 5133 € 9126 €
7000 31104 € 15552 € 5599 € 9953 €
8000 33548 € 16774 € 6039 € 10735 €
9000 35876 € 17938 € 6458 € 11480 €
10000 38105 € 19052 € 6859 € 12194 €
12500 43326 € 21663 € 7799 € 13864 €
15000 48152 € 24076 € 8667 € 15409 €
17500 52673 € 26336 € 9481 € 16855 €
20000 56948 € 28474 € 10251 € 18223 €
22500 61018 € 30509 € 10983 € 19526 €
25000 64916 € 32458 € 11685 € 20773 €

Diese regelt die Anerkennung und Tätigkeit von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen für die Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz sowie auch von Prüfsachverständigen für die Fachbereiche technischer Anlagen und Einrichtungen sowie Erd- und Grundbau.

Die Unterscheidung in der Begriffsdefinition von „Prüfingenieuren“ gegenüber „Prüfsachverständigen“ ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis in der Definition § 2 M-PPVO wie folgt:

„[1] Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der MBO oder von Vorschriften aufgrund der MBO im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

[2] Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der MBO oder in Vorschriften aufgrund der MBO vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.“

Für die Anerkennung sind allgemeine Voraussetzungen sowie besondere Voraussetzungen des jeweiligen Fachbereiches nachzuweisen. Dabei wurden in der Vorschrift die Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie berücksichtigt.

Eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ist, dass die Personen eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind, wobei gemäß §4 Satz 2 M-PPVO:

„eigenverantwortlich tätig (...) ist,

1 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

2 2. wera) sich mit anderen Prüfingenieuren/Prüfsachver-ständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist undc) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder

3 3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.“

Diese sowie die übrigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen werden im Anerkennungsverfahren durch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde) überprüft.

§9 M-PPVO regelt ebenso die Gleichwertigkeit und gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern und führt aus:

„(1) die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land ...; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 4 geführte Liste erfolgt nicht.“

Gerade zu diesem Themenkreis sind in der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren einzelnen Bundesländer und Freistaaten noch erhebliche Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung festzustellen. Trotz der gleichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie insbesondere der hohen fachlichen Qualifikation, die im jeweiligen Anerkennungsverfahren überprüft und nachgewiesen wird, trotz vergleichbarer Vorgaben zur Aufgabenerledigung, ergeben sich immer noch erhebliche Hindernisse für die länderübergreifende Anerkennung bzw. Tätigkeit.

Ebenso bestehen unterschiedliche Regelungen zur Vergütung dieser Prüfleistungen, sodass an dieser Stelle auf nähere Angaben verzichtet wird.

Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

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