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9 Honorartafel
ОглавлениеEine Honorarermittlung war bereits in der ersten Veröffentlichung zu Leistungen im Brandschutz durch den VBI und der Baukammer Berlin [10] in Abhängigkeit der Bruttogeschossfläche BGF vorgeschlagen und für die Spreizung eine Einteilung in drei Honorarzonen für Vorhaben mittlerer Schwierigkeit, größerer Schwierigkeit und großer Schwierigkeit nach einem dort ebenfalls veröffentlichten Kriterienkatalog dargestellt.
Als weiterer Ansatz wurde in [14], aufbauend auf die Systematik der Sachverständigenverordnung SVVO für Nordrhein-Westfalen, die Honorarermittlung für die Erstellung von Brandschutzkonzepten entwickelt. Hier wurden die anrechenbaren Kosten analog der für die SVVO vorliegenden Tabelle herangezogen und eine Einteilung in fünf Honorarzonen vorgenommen, die sich für verschiedene Sonderbauten ergeben.
Die Veröffentlichungen des AHO-Heftes 17 [11] verwendete von Beginn an als Basis die BGF-Fläche und stellt somit eine Unabhängigkeit von anrechenbaren Kosten dar, was sich in der Praxis sehr bewährt hat. Die weitere Ermittlung erfolgt dann durch eine Bewertung der Gebäudenutzung mit entsprechenden Nutzungsbeiwerten ni sowie Schwierigkeitsbeiwerten s, welche besondere Schwierigkeiten in der brandschutztechnischen Bearbeitung berücksichtigen beziehungsweise identifizieren. Diese Systematik gestattet auch, Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungen und Schwierigkeiten entsprechend ihrer Teilflächen zu bewerten und zu einer Art Äquivalenzfläche aufzuaddieren, sodass die Honorarermittlung einheitlich der Grundformel folgt:
Dabei wurde die Tabelle der Nutzungsbeiwerte n gegenüber den früheren Ausgaben weitgehend belassen und lediglich für Industriebauten an die Begrifflichkeiten der neuen Industriebau-Richtlinie [20] angepasst. Weiterhin wurde eine Regelung für Technikflächen eingearbeitet, wonach diese als eigene Nutzungseinheit mit dem Beiwert n = 1,0 zu bewerten sind, während Technikflächen (einzelne Räume) innerhalb einer Nutzungseinheit mit den Beiwerten der Nutzungseinheit angesetzt sind.
Für die Schwierigkeitsbeiwerte wurde in der Neufassung im Jahr 2015 für AHO Heft 17 [16] Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Nachkalkulation und Analyse durchgeführter Projekte berücksichtigt und die Systematik neu gefasst. Dementsprechend wird unterschieden zwischen Schwierigkeitsbeiwerten, die das Gesamtprojekt betreffen und Schwierigkeitsbeiwerten, die für die einzelnen Teilflächen bzw. Nutzungseinheiten vorliegen oder auch nicht. Dies ermöglicht eine differenzierte, einzelfallgerechte Ermittlung, indem jeweils die Beiwerte sP und sT für die einzelnen Nutzungseinheiten ermittelt und in einem für die Nutzungseinheit maßgeblichen Schwierigkeitsbeiwert si entsprechend folgender Formel zusammengeführt werden:
Tabelle 4. Auszug Erläuterungen gem. AHO Heft 17 [16]
Nr. | Themen und Inhalte des Brandschutzkonzeptes | Niveau 1 „Prinzipielle Übereinstimmung“ | Niveau 2 „Systematisch stichprobenartige Kontrolle“ | Niveau 3 „Baubegleitende Qualitätssicherung“ |
1. Flächen für die Feuerwehr | ||||
1.1 | Objektspezifische Anforderungen an Zugänglichkeit | Abgleich zum Brand-schutzkonzept auf etwaige Veränderungen | wie Niveau 1 | wie Niveau 1 |
1.2 | Vorgesehene Zu- und Um-fahrten; Aufstell- und Bewegungsflächen | Örtliche Prüfung auf Vorhandensein und prinzipielle Gestaltung | Einsichtnahme in Nachweise zur Befestigung Örtliche Prüfung von Grundmaßen und Kennzeichnung | Örtliche Prüfung von Detailausbildung, Neigung, Übergänge Mitwirken an Anleiterproben |
1.3 | Sicherstellung der Zugänglichkeit, ggf. gemäß Abstimmung Brandschutzdienststelle (z. B. Feuerwehrschlüsseldepot); Verknüpfung mit Belangen des Objektschutzes | Einsichtnahme in eine vorzulegende Dokumentation über die Abstimmung mit der Feuerwehr | Örtliche Prüfung der Hauptkomponenten auf korrekte Umsetzung der Feuerwehrabstimmung Einsichtnahme in Prüf-/Abnah-meberichte der Feuerwehr | Mitwirken bei der Prüfung durch Feuerwehr Funktionsprobe der Komponenten; Abgleich hinterlegter Schlüssel mit Schließplan Abstimmen und Einweisen des Einsatzdienstes der Feuerwehr |
2. Löschwasserversorgung | ||||
2.1 | Löschwasserbedarf; ggf. spezifische Anforderungen durch Brandschutzdienststelle | keine Prüftätigkeit | wie Niveau 1 | wie Niveau 1 |
2.2 | Verwendbare Löschwasserentnahmestellen und deren Leistungsfähigkeit bzw. Dokumentation der Auskünfte des Wasserversorgungsunternehmens | Örtliche Prüfung hinsichtlich Art und Lage der Versorgung (Brunnen, Hydranten etc.) | Örtliche Prüfung auf prinzipielle Nutzbarkeit der Löschwasserentnahmestellen | Örtliche Prüfung Zuwegung (Befestigung) und Kennzeichnung |
2.3 | Abgleich zwischen Löschwasserbedarf und Versorgung und Angabe ggf. Angabe vorgesehener Maßnahmen | Einsichtnahme in Be scheinigung hinsichtlich Leistungsfähigkeit | Örtliche Prüfung der Bescheinigung im Abgleich zu Angaben an den Entnahmestellen | Mitwirken bei der Prüfung der Löschwasserverhältnisse (Ausliterung) |
3. Löschwasserrückhaltung | ||||
3.1 | Wassergefährdende Stoffe mit Angaben zu Menge WGK und Lagerort | Einsichtnahme in die Dokumentation des Nutzers im Abgleich etwaiger Veränderungen | Örtliche Prüfung der Dokumentation auf prinzipielle Übereinstimmung | Örtliche eigene Bestandsaufnahme wassergefährdender Stoffe |
3.2 | Anforderungen zur Löschwasserrückhaltung aus einschlägigen Regelwerken; Ermittlung des erforderlichen Rückhaltevolumens; ggf. Negativvermerk | keine Prüftätigkeit | wie Niveau 1 | wie Niveau 1 |
3.3 | Vorgesehene Maßnahmen zur LöRüRL (Rückhalteräume, Löschwasserbarrieren) | Örtliche Prüfung der Rückhaltemaßnahmen auf Vorhandensein und prinzipielle Eignung; Einsichtnahme in Nachweise zur Dimensionierung | Einsichtnahme in Nachweise zur Dichtigkeit für die gehand-habten Stoffe und Eignung der Maßnahmen (z. B. Barrieren etc.) | Mitwirken an der Dichtig-keitsprüfung; Örtliche Prüfung der bauli-chen Ausführung im Abgleich zu Eignungsnachweisen |
Tabelle 5. Auszug aus AHO Heft 17 – Nutzungsbeiwerte [16]
Nutzung | Beiwert n |
Garagen | 0,6 |
erdgeschossiger Industriebau | 0,6 |
Industriebau mit Ebenen | 0,8 |
Technikflächen als Nutzungseinheit | 1,0 |
Wohnen | 1,0 |
Messe und Ausstellung | 1,0 |
Büro/Verwaltung | 1,0 |
Sportstätten | 1,0 |
Verkauf | 1,2 |
Gaststätten | 1,4 |
Beherbergungsbetriebe | 1,4 |
Kindergarten, Schule, Hochschulen | 1,5 |
physikalische Labore | 1,5 |
Justizvollzugsanstalt | 1,6 |
Krankenhaus, Pflegeheim | 1,8 |
Abfertigungsgebäude von Verkehrsanlagen | 2,0 |
Kraftwerke | 2,0 |
Versammlungsstätten, Diskotheken | 2,5 |
chemisch-biologische Labore | 3,0 |
Funktionsbereiche im Krankenhaus | 3,0 |
In der Veröffentlichung [16] finden sich dann tabellierte Schwierigkeitsbeiwerte für das Projekt sP für folgende Kriterien:
– mehr als eine Nutzung, welche innerhalb eines Projektes den Bearbeitungsaufwand erhöhen, da stets verschiedene Vorschriften parallel ausgewertet und zum Teil divergierende Festlegungen im Brandschutzkonzept zusammengeführt werden müssen,
– Variantenauswertungen, da diese z. B. für unterschiedliche Nutzungsanforderungen jeweils mehrere brandschutztechnisch-baurechtliche Auswertungen erfordern,
– besondere Einsatzbedingungen der Feuerwehr; gedacht ist hier z. B. an eine schlechte oder eingeschränkte Zugänglichkeit, die eine intensive Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle erfordert oder auch besondere Gefahren, wie Strahlenschutzbelange etc.,
– besondere Dokumentationsstandards, da diese einen Zusatzaufwand in der Aufbereitung von Brandschutzkonzepten einschließlich Visualisierung entstehen lassen,
– Einsatz von Datenplattformen, da als Erfahrungssatz der Praxis der Vorteil einer übersichtlichen Datenverwaltung durch solche Plattformen in Brandschutzbüros nicht durchschlägt, da diese häufig nicht nur ein Projekt mit einer entsprechenden Plattform bearbeiten, sondern parallel mehrere Plattformen bedienen müssen, was einen überproportionalen Schulungsaufwand etc. generiert,
– besondere Genehmigungsverfahren, wie z. B. nach Bundesimmissionsschutzgesetz, welche in der Regel zu weiteren Gesprächspartnern und zusätzlichen Regelwerken führen, die somit in die Brandschutzplanung als erhöhter Aufwand einbezogen werden müssen,
– mehrstufige Verfahren; hier hat sich eine wesentliche Erhöhung des Aufwandes herausgestellt, da mit den Unterbrechungen die aus auftraggeber-seitig erforderlichen Genehmigungs- oder Bewilligungsprozessen entstehen, nicht nur der Aufwand in der Einarbeitung bei Projektfortführung, sondern auch erhöhte Anforderungen an die Dokumentation der Arbeits(zwischen)-ergebnisse resultieren. Dies trifft sowohl für mehrstufige Verfahren bei Großprojekten privater Investoren, aber auch bei typischen Verfahren der öffentlichen Hand zu.
Für die Schwierigkeitsbeiwerte der Teilflächen sT werden folgende Kriterien berücksichtigt:
– unterirdisches Geschoss, da hier in der Regel besondere Fragen der Zugänglichkeit, aber auch der Rauchabführung resultieren und im Brandschutzkonzept zusätzlich behandelt werden müssen,
– offene Geschossverbindung, die in der Regel aus Abweichungstatbeständen resultiert, mit besonderen Bewertungen und Argumentationen im Brandschutzkonzept,
– Bestandsbau, welcher üblicherweise zusätzliche Überlegungen zum Bestandsschutz, aber auch ggf. die Recherche der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden bauaufsichtlichen Regelungen und technischen Regelwerke erfordert,
– Denkmalschutz, der einen zusätzlichen Aufwand aus dem Abgleich der unterschiedlichen Schutzziele generiert,
– ungeregelter Sonderbau, gemeint ist solcher, der nicht in eine Sonderbauvorschrift einzuordnen ist, sodass für die objektspezifische Risikobewertung ein Rückgriff auf Analogieschlüsse oder sonstigen Risikobewertungen erfordert; einschließlich deren Abstimmung mit Genehmigungsbehörden und/oder Prüfingenieuren,
– überproportionaler Installationsgrad; gemeint ist hier als Bezugsbasis die übliche Installation in Abhängigkeit von der Nutzung des Gebäudes bzw. der jeweiligen Teilfläche, sodass ein „übliches“ Büro- und Verwaltungsgebäude eine Lüftungstechnik lediglich für Sanitärzellen und Einzelräume berücksichtigt, Maßnahmen zur Vollklimatisierung aber einen dementsprechend überproportionalen Installationsgrad darstellen,
– experimentelle Bauweise, die neu in die Fassung 2015 aufgenommen wurde, um z. B. modernen Energiekonzepten, Bauweisen mit wiederverwertbaren Baustoffen Rechnung zu tragen.
Selbstverständlich können im konkreten Objekt die für Teilflächen beschriebenen und mit entsprechenden Schwierigkeitsbeiwerten sT bewerteten Kriterien auch für das gesamte Projekt zutreffen, gleichwohl ist die nunmehr vorgeschlagene Differenzierung sinnvoll, wenn man beispielsweise an eine typische Bauaufgabe denkt, wo ein denkmalgeschützter Bestandsbau mit einem Neubau erweitert wird. In diesem Fall wären die entsprechenden Schwierigkeitsbeiwerte sT für die Teilfläche des Neubaus nicht anzusetzen, was zu einer insgesamt sachgerechten Lösung führt.
Die vorstehende Honorarermittlung führt zu einem Gesamthonorar der Grundleistungen Phase 1 bis 8 (Phase 9 definiert, wie vorstehend erläutert, keine Grundleistungen). Für die einzelnen Leistungsphasen kann der Anteil in tabellierten von-Hundert-Sätzen ermittelt werden. Hier ergab sich gegenüber den früheren Fassungen eine Verschiebung, wobei insbesondere entsprechend dem in der Praxis festgestellten Aufwand der Leistungsphase 8 „Objektüberwachung“ der größte Anteil zugeordnet wurde.
Die Honorartafel ist in Abhängigkeit des nach vorstehender Formel ermittelten Flächenäquivalent Aq für die Gesamthonorare und in Zusammenfassung einzelner Leistungsphasen in Tabelle 6 zitiert.
Deutlichkeitshalber sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Leistungsbild und die Honorartafel nicht wie bei den verbindlichen Leistungsbildern der HOAI gleichsam aus sich heraus wirken, sondern stets eine werkvertragliche Festlegung für das Einzelprojekt erfordern, welche eben auf diese Veröffentlichung AHO Heft 17 zurückgreift bzw. diese zum Gegenstand des Werkvertrages erhebt. Bei dieser Gelegenheit können dann beispielsweise auch für die Fachbauleitung die Leistungstiefen nach dem Niveau 1 bis 3 angegeben bzw. sinnvoll auch die nicht beauftragten Leistungs-Niveaus zur Abgrenzung festgehalten werden. Ebenso können Regelungen zu Nebenkosten festgelegt werden, welche nach AHO Heft 17 pauschal oder nach Einzelnachweis vorgesehen werden.