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8 Leistungsbild für Brandschutz

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Die Veröffentlichung der 3. Auflage im AHO Heft 17 führt eine Entwicklung fort, deren 1. Auflage bereits im Jahr 2003 ein Leistungsbild mit neun Phasen sowie differenzierten Grundleistungen und besonderen Leistungen enthielt und einen Honorarvorschlag in Abhängigkeit der Nutzung des Gebäudes beziehungsweise der Gebäudebereiche und objektspezifischen Schwierigkeitsbeiwerten vorschlug.

Die Fortschreibung im Jahr 2009 arbeitete Praxiserfahrungen und insbesondere eine Konkretisierung zur Fachbauleitung ein und bildete so mit breiter Akzeptanz in der Praxis die Grundlage für nahezu sämtliche Ausschreibungen entsprechender Fachingenieurleistungen für größere Bauvorhaben.

Dies zeichnet sich zwischenzeitlich ebenso ab für die dritte überarbeitete Fassung aus dem Jahr 2015, welche die bewährte Grundstruktur beibehielt, verschiedenen veränderten Regelungen mit der Neufassung der HOAI 2013 Rechnung trägt und wiederum aktuelle Praxiserfahrungen dieser sich stets entwickelten Planungsdisziplin einbezieht. Eine vierte, zunächst für das Jahr 2020 beabsichtigte Fortschreibung, musste aus Einschränkungen durch die Corona-Pandemie verschoben werden.

Die AHO-Veröffentlichung vollzieht eine Unterscheidung in Grundleistungen und besondere Leistungen, die jeweils in der Tabelle zusammenfassend wiedergegeben sind, was in der praktischen Anwendung auch die Abgrenzung in der Leistungstiefe erleichtert (Tabelle 3).

Zu den einzelnen Leistungsphasen kann folgende Erläuterung gegeben werden:

Für Phase 1 sind die Leistungen unverändert zur Veröffentlichung AHO Heft 17 Fassung 2009.

Die Bestandserfassung vor Ort ist als „Besondere Leistung“ ausgewiesen, da sie naturgemäß nicht bei allen Objekten anfällt und für den Aufwand nicht allgemein geltend erfassbar ist. Es wird daher eine Abrechnung nach Aufwand empfohlen, wobei darauf hingewiesen sei, dass diese besondere Leistung eine erhebliche Größenordnung annehmen kann.

Tabelle 3. Auszug aus einem Leistungsbild gem. AHO Heft 17 [16]

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung – Klären der Aufgabenstellung und des Planungsumfangs; Klären, inwieweit besondere Fachplaner einzubeziehen sind und Festlegen der Aufgabenverteilung, – Zusammenstellen der Ergebnisse, – Bestandserfassung vor Ort, – Auswerten von übergebenen Bauakten.
2. Vorplanung – Feststellen einschlägiger Rechtsgrundlagen und der wesentlichen materiell-rechtlichen Anforderungen aufgrund der Art, Nutzung, Bauweise, Größe, Nachbarschaft und des gestalterischen Konzeptes sowie eventuell beanspruchte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, – Erarbeiten der Grundzüge des Brandschutzkonzeptes einschließlich Möglichkeiten beim abwehrenden Brandschutz und Grundlagen für anlagentechnische Maßnahmen, – Erstellen von Brandschutzskizzen zur Visualisierung der baulichen Maßnahmen und des anlagentechnischen Konzeptes, – Stichpunkthaftes Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse. – Qualitative Analyse der vorgesehenen Nutzung hinsichtlich besonderer Brand- und Explosionsgefahren oder Wassergefährdungsklassen, – Erarbeiten eines Entrauchungskonzeptes für spezielle Fragestellungen, – Erarbeiten eines Evakuierungskonzeptes für spezielle Fragestellungen, – Ermitteln von Brandlasten vor Ort, – Auswerten von übergebenen Listen/Sicherheitsdatenblättern zu brennbaren Flüssigkeiten oder Gefahrstoffen, – Abgleich mit den Vorschriften des Arbeitsschutzes zur Auslegung der Rettungswege, – Teilnehmen an Besprechungen, an denen der Brandschutz nicht gebündelt behandelt wird.
3. Entwurfsplanung – Erarbeiten des Brandschutzkonzeptes ggf. unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen den baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen, – Konkretisieren von allen objektspezifischen Brandschutzanforderungen, – Mitwirken bei Abstimmungen mit Behörden, Brandschutzdienststellen und/oder Feuerwehr, – Zusammenstellen wesentlicher Inhalte als Entwurf des textlichen Erläuterungsberichtes zum Stand der Entwurfsplanung. – Festlegen der maßgebenden Brandszenarien und numerische Brandsimulation oder qualitative Analysen, – Erarbeiten eines Evakuierungskonzeptes auf Basis ingenieurmäßiger Methoden.

In Phase 2 ist neben dem „Feststellen einschlägiger Rechtsgrundlagen“ die Grundleistung des „Feststellens der wesentlichen materiell-rechtlichen Anforderungen aufgrund der Art, Nutzung, Bauweise, Größe, Nachbarschaft und des gestalterischen Konzeptes sowie eventuell beanspruchter Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften“ verblieben. Der ausdrückliche Hinweis auf bauordnungsrechtliche Vorschriften verdeutlicht zugleich, dass andere Rechtsgebiete und gegebenenfalls verwandte Planungsbereiche (z. B. Anforderung des Arbeitsschutzes, Umweltschutzes oder barrierefreien Bauens etc.) nicht Gegenstand der Leistungen für Brandschutz nach diesem Leistungsbild sind, das heißt, auch in den ausgewiesenen Honoraren nicht enthalten sind.

Das „Erarbeiten der Grundzüge des Brandschutzkonzeptes einschließlich Möglichkeiten beim abwehrenden Brandschutz und Grundlagen für anlagentechnische Maßnahmen“ beschreibt in dieser Leistungsphase der Vorplanung auch die Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten bei gleicher Nutzungsanforderung. Die Bearbeitung unterschiedlicher Planungsalternativen, insbesondere unterschiedlicher Nutzungsanforderungen, erfordert demgegenüber nach den generellen Regelungen der HOAI eine gesonderte Vereinbarung.

Als Arbeitsergebnis erfolgt ein „skizzen- oder stichpunkthaftes Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse“ und nunmehr auch als Grundleistung „Brandschutzskizzen zur Visualisierung der baulichen Maßnahme und des anlagentechnischen Konzeptes“. Diese Unterlagen sind neu aufgenommen und besitzen nicht die Planungstiefe der „Brandschutzpläne“ als Grundleistung der Phase 4, veranschaulichen aber schon die Grundzüge des Brandschutzkonzeptes. Beispielsweise kann für die Brandschutzskizzen zumeist auf den Eintrag von Türanforderungen verzichtet werden, wohl aber sind Anforderungen und Verlauf von Trennwänden darzustellen. Dieses Arbeitsergebnis kann als anschauliche Grundlage für die Entwurfsplanung der übrigen Planungsbeteiligten und als Basis der Abstimmungen mit Behörden bzw. dem Prüfsachverständigen/Prüfingenieur herangezogen werden.

Aus dem Bereich der Brandschutzingenieurmethoden ist das „Erarbeiten eines Entrauchungskonzeptes für spezielle Fragestellungen“ aufgenommen, welches in der Regel auch eine Vordimensionierung mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens umfasst. Dieses wurde um das Erarbeiten eines Evakuierungskonzeptes in der aktuellen Fassung dieser Schriftenreihe ergänzt, da als Praxiserfahrung zunehmend bereits in dieser Leistungsphase die Möglichkeit zur Optimierung mit ingenieurmäßigen Verfahren abzustimmen ist. Deutlichkeitshalber sei festgehalten, dass die Umsetzung eines Rettungswegekonzeptes allein auf Basis bauordnungsrechtlicher Vorschriften (z.B. Nachweis nach den Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung) Gegenstand der Grundleistungen ist.

Ebenso neu aufgenommen wurde der „Abgleich mit den Vorschriften des Arbeitsschutzes zur Auslegung der Rettungswege“. Wenngleich generell Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand des Leistungsbildes der Leistungen für Brandschutz darstellen, wird gelegentlich projektbezogen eine entsprechende Bearbeitung abgefragt, die demgemäß eine „Besondere Leistung“ darstellt.

Für die Grundleistung der Phase 3 ist zunächst festzuhalten, dass hier ein „Mitwirken bei der Abstimmung mit Behörden, Abstimmung mit Brandschutzdienststellen und/oder Feuerwehr“ eine erstmalige Erwähnung innerhalb des Leistungsbildes erfährt. Damit wurde der Praxiserfahrung Rechnung getragen, dass Behördenabstimmungen in der Regel nur auf Basis einer konkret vorbereiteten und dokumentierten Vorplanung durchgeführt werden können, zumal das „Feststellen einschlägiger Rechtsgrundlagen“ von jeher im Aufgabenbereich des Brandschutzplaners liegt, d.h. nicht im Behördengespräch erfragt werden muss. Die Grundleistung kann sich dabei auf die jeweils verbindlich eingeführten bauaufsichtlichen Vorschriften und die zum Bearbeitungszeitpunkt eingeführten technischen Baubestimmungen beschränken.

Als Arbeitsergebnis bereits in den Grundleistungen wurde aufgenommen: „Zusammenstellung wesentlicher Inhalte als Entwurf des textlichen Erläuterungsberichtes zum Stand der Entwurfsplanung“, sodass für die übrigen Planungsbeteiligten eine frühzeitige und möglichst detailgenaue Formulierung in Vorgriff auf die Aussagen der Genehmigungsplanung hilfreich und zielführend vorliegt. Die nochmalige Fortschreibung der Brandschutzskizzen ist in dieser Phase jedoch nicht Gegenstand der Grundleistungen.

Die „Besonderen Leistungen“ befassen sich insbesondere wiederum mit den Ingenieurmethoden und beinhalten nunmehr die entsprechenden rechnerischen Nachweise. Art und Umfang der Berechnungen können projektspezifisch recht unterschiedlich sein, sodass es sich empfiehlt, bereits mit der „Besonderen Leistung “in Phase2 eine entsprechende Bedarfsermittlung zu fixieren und diese im Rahmen der Behördenabstimmung in Phase 3 festzulegen und durchzuführen. Gelegentlich wird aus Praxiserfahrung vorgetragen, dass auch die Prüfung der Haustechnikplanung, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ausführung der Brandschutzkomponenten als „Besondere Leistung“, bereits in Phase 3 aufzunehmen sei. Trotz aller Berechtigung im Einzelfall ist festzuhalten, dass gerade die „Kollisionsprüfung“ Bestandteil der Grundleistungen der technischen Ausrüstung nach HOAI Anlage 15 für Leistungsphase 5 darstellt und daher bei den Leistungen für Brandschutz nur bedingt aufgenommen werden kann.

Für die Phase 4 Genehmigungsplanung erfolgte für das „Erarbeiten des Erläuterungsberichtes“ mit dem Zusatz „gemäß den jeweils geltenden bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften“ eine weitmögliche Anpassung an die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgelegten Anforderungen an die brandschutztechnische Bearbeitung innerhalb der Bauvorlagen. Grundsätzlich wird der Aufwand für die Bearbeitung der Bauvorlagen in den einzelnen Bundesländern im Expertenkreis der AHO-Fachkommission jedoch nicht so unterschiedlich eingeschätzt, dass eine Differenzierung der Honorierung erforderlich wäre.

Wie bereits vorstehend erläutert, nehmen „Brandschutzpläne als Visualisierung der baulichen Maßnahmen und des anlagentechnischen Konzeptes“ einen wesentlichen Bestandteil der planerischen Leistungen für Brandschutz ein.

Die Brandschutzpläne sind nicht identisch mit den (in der Regel) vom Objektplaner anzufertigenden Baueingabeplänen, sondern sind auf gleicher Plangrundlage erstellt und ergänzen diese in vorgenanntem Sinne. Dabei sind je nach Objektgröße Maßstäbe 1:200 bis 1 : 500 üblich.

Als „Besondere Leistungen“ ausgewiesen ist das Überprüfen von Bauvorlagen, welche vom Objektplaner oder Fachingenieuren bereitgestellt werden. Dies ist ggf. im Interesse eines konsistenten Bauantrages bei komplexen Gebäuden zweckmäßig. Dabei verbleibt es jedoch bei der Verantwortlichkeit der einzelnen Planungsbeteiligten für ihren jeweiligen Beitrag in der Genehmigungsplanung.

Neu aufgenommen wurde eine Fortschreibung des prinzipiell genehmigungsfähigen Brandschutzkonzeptes, um auf die Ergebnisse der Vorprüfung der Bauaufsichtsbehörden oder Forderungen des Prüfsachver-ständigen/Prüfingenieurs entsprechend einer zunehmenden Praxis-Handhabung zu reagieren. Da diese Leistung jedoch nicht bei allen Objekten und teilweise im differenzierten Umfang entsteht, ist sie systematisch als „Besondere Leistung“ auszuweisen.

Gegenüber der 2. Auflage aus 2009 deutlich verändert wurden die Inhalte der Phase 5. Dadurch wurde zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass eine brandschutztechnische Betreuung der Ausführungsplanung wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Bauausführung bzw. der weiteren Leistungsphase 8 darstellt.

Dies wird deutlich aus der Grundleistung „Prüfung der Baugenehmigung auf einen ggf. gebotenen Widerspruch“, wo allein der Brandschutzplaner eine sachgerechte Abwägung vornehmen kann, inwieweit diese Auflagen berechtigt sind oder in einem Widerspruch mit entsprechen der Begründung Aussicht haben, angenommen zu werden.

Die weitere Grundleistung „Beraten bei Anfragen der Objekt- und Fachplaner hinsichtlich der integrierten brandschutztechnischen Fachleistung bis zur ausfüh-rungsreifen Lösung auf Basis des genehmigten Brandschutzkonzeptes einschließlich der Auflagen durch die Genehmigung“ präzisiert einerseits, dass die Aktivität hier von den Objekt- oder Fachplanern ausgeht, keinesfalls also eine „Holschuld“ des Brandschutzplaners besteht. Andererseits wird klargestellt, dass auch die Auflagen aus der Genehmigung Grundlagen für die Ausführungsplanung darstellen und in die Bearbeitung des Brandschutzplaners aufgenommen und integriert werden müssen.

Mit dem Begriff des „Mitwirken an der Koordination der Fachplanung an brandschutzrelevanten Schnittstellen“ wird gemäß dem allgemeinen HOAI-Sprach-gebrauch verdeutlicht, dass die Federführung hier in anderen Leistungsbildern liegt. Dies gilt analog für die neu aufgenommene Leistung: „Mitwirken bei Feststellung der Eignung vorgelegter Verwendbarkeitsnachweise für die Einbausituation“, welche dem Umstand Rechnung trägt, dass die immer komplexer und zahlreicher werdenden Brandschutzprodukte ohne spezifische Fachkenntnis nicht in ihrer Eignung abschließend bewertet werden können bzw. die besondere Fachkunde des Brandschutzplaners erfordern. Gleichwohl verbleibt es auch hier im Grundsatz bei der Verantwortlichkeit des jeweiligen Objekt- und Fachplaners.

Mit der weiterhin neu aufgenommenen Leistung „Prüfen, inwieweit zusätzliche genehmigungspflichtige Sachverhalte entstanden sind“ liegt die Federführung wiederum beim Brandschutzplaner, der die Anfragen und damit zugehenden Planänderung im Hinblick auf deren ggf. genehmigungspflichtige Relevanz beurteilt. Dies dient der Planungs- und Rechtssicherheit des Bauvorhabens, wenngleich als Grundleistung in dieser Phase lediglich die Bewertung bzw. der entsprechende Hinweis erfolgt, da die Entscheidung über ein anzustrengendes weiteres Genehmigungsverfahren in der Regel bei der Bauherrschaft liegt und dann eine Wiederholung der Leistungsphase 4 auslöst.

Wie in der Leistung „Zusammenstellung der Ergebnisse“ beschrieben, ist das Arbeitsergebnis dieser Leistungsphase eine Zusammenstellung von Einzelberichten zu den vorstehend erläuterten Anfragen und Themen. Eine ganzheitliche Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes im Sinne einer Gesamtdokumentation ist nicht Gegenstand der Grundleistung.

Die Leistungen beziehen sich insgesamt dabei auf eine unveränderte Planungsgrundlage, d. h., dass wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen und des Raumprogramms etc. analog den allgemeinen Regelungen zur HOAI ggf. als Wiederholungsleistungen früherer Phasen zu bewerten und zu vergüten sind. Dies gilt insbesondere für die sogenannte Mieterplanung, sofern diese nicht bereits auf Basis der vorangegangenen Leistungsphasen dem genehmigten Brand-schutzkonzeptes entspricht, sondern veränderte Randbedingungen oder eine individuelle Konkretisierung von Brandschutzanforderungen betrifft.

Das als „Besondere Leistung“ ausgewiesene „Prüfen von Ausführungsplänen und Montageplänen der Objekt- und Fachplaner hinsichtlich des baulichen Brandschutzes“ dient noch einmal zur schärferen Abgrenzung gegenüber den Grundleistungen.

Als wesentliche Fortschreibung der bisherigen Ausführungen bringt die Neufassung eine systematische Behandlung zu den in der Brandschutzpraxis sehr relevanten Fragen der „Steuermatrix“, dem „Wirkprinzip-schema“ oder ähnlich bezeichneter Themenfelder. Da hier festgestellt werden musste, dass keine einheitliche Verwendung der Begriffe erfolgt oder klare verbindliche Definitionen vorliegen bzw. mit Bezug auf bauordnungsrechtliche Vorschriften oder technische Regelwerke nur bedingt möglich sind, nimmt das Leistungsbild eine eigene Differenzierung und Zuordnung wie folgt vor:

Matrix-Grobkonzept

Als Festlegung der grundlegenden funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge wie Alarmierungsbereiche, Alarmierungs- und Evakuierungsabfolgen, Ansteuerung von Aufzügen, Fahrtreppen, Beschallungsanlagen etc. Dieses erste Niveau wird in der Regel in einer allgemeinen, beschreibenden Form erstellt und soll der Genehmigungsbehörde eine Beurteilung des brandschutztechnischen Standards ermöglichen. Es ist daher Grundleistung der Phase 4 und dementsprechend in den Erläuterungsbericht des Brand-schutzkonzeptes/Brandschutznachweises aufzunehmen.

Brandfallsteuertabelle

Die Detaillierung der funktional beschriebenen Abhängigkeiten erfolgt in Form einer Tabellendarstellung als Zuordnung, welche Situation bzw. welches Ereignis zu welcher Reaktion führen soll. Die Tabelle ist für Funktionsbereiche und ggf. jeden Alarmierungsbereich, nicht aber bezogen auf die Meldegruppe oder gar die einzelnen Melder, aufzubereiten. Als Basis hierfür wird durch den Fachplaner der Technischen Ausrüstung eine Anlagen- und Komponentenzusammenstellung übergeben.

Diese Bearbeitung soll nunmehr als Grundleistung der Phase 5 erfolgen.

Gewerkeübergreifende Brandschutzmatrix

In diesem Niveau werden die Komponenten-Identifi-kationsnummern der einzelnen Melder und Aktoren genau benannt und das jeweilige Matrixelement mit den einzelnen Komponenten zugeordnet. Die gewerke-übergreifende Brandschutzmatrix ist die Grundlage für die Programmierung der gesamten brandschutztechnischen Steuerungstechnik. Sie wird in der Regel durch den Fachplaner der Technischen Ausrüstung erarbeitet (vgl. Anlage 15, Leistungsphase 3 HOAI sowie AHO Heft 6 Besondere Leistungen bei der Planung von Anlagen der technischen Ausrüstung).

Als „Besondere Leistung“ im Brandschutz kann das Mitwirken bei der Erstellung dieser gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix erfolgen.

Für die Phase 6 - Vorbereiten der Vergabe - sowie auch Phase 7 - Mitwirken bei der Vergabe - werden in der aktuellen Fassung keine Grundleistungen definiert, sondern lediglich besondere Leistungen ausgewiesen und damit auf die entsprechende Entwicklung der Planungspraxis eingegangen.

Einen Schwerpunkt demgegenüber bildet die Phase 8 - Objektüberwachung (Bauüberwachung) - die gegenüber der früheren Fassung lediglich Veränderungen bzw. Konkretisierungen im Detail erfahren hat.

In den Erläuterungen zu AHO Heft 17 finden sich auf die einzelnen Brandschutzthemen zugeordnete Detailangaben zu den Leistungstiefen der Niveau 1 bis 3, wie auszugsweise in Tabelle 4 dokumentiert [16].

Als Arbeitsergebnis der Phase 8 wird in zwischenzeitlich bewährter Praxis festgelegt: „Erstellen eines Statusberichtes einschließlich Bewertungen der Möglichkeiten für die Inbetriebnahme“. Dementsprechend kann bei entsprechend verantwortlichem Umgang mit dieser sensiblen Thematik auch eine Inbetriebnahme empfohlen werden, wenn noch Restarbeiten anstehen, diese aber nicht die Brandsicherheit gefährden.

In Phase 9 - Objektbetreuung - sind nunmehr keine Grundleistungen genannt, da das Erstellen weiterer „Brandschutzunterlagen“, wie beispielsweise Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne oder Brandschutzordnung fallweise auch von anderen Projektbeteiligten erfolgt und auch erfolgen kann, teilweise die Prüfung dieser Unterlagen dem Brandschutzplaner angetragen wird und somit insgesamt recht variable Fallgestaltungen entstehen, die einer einheitlichen Vorgabe entgegen laufen würden.

Auch zeigte die Praxis, dass die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes zumeist einhergeht mit einer gleichzeitigen Bearbeitung der Bauvorlagen des Ob-jektplaners/Entwurfsverfassers, sodass hier eher eine Wiederholung der Leistungsphase 4 (oder sogar in Teilbereichen vorangegangener Leistungsphasen) entsteht. Schließlich ist auch das Mitwirken bei der Überwachung zur Beseitigung festgestellter Mängel objektspezifisch recht unterschiedlich gehandhabt, sodass sich hier eine einheitliche Festlegung als Grundleistung verbietet.

Bauphysik-Kalender 2021

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