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Der Kunde unterschreibt einen Wechsel über den Rechnungsbetrag abzüglich Skonto und schickt diesen an den Lieferer, der den Wechsel als Aussteller unterschreibt. Der Lieferer schickt den Wechsel an den Kunden zurück, der diesen als Bezogener bei seiner Hausbank diskontiert. Die Bank wird den Wechselbetrag am Fälligkeitstag vom Konto des Bezogenen abbuchen. I.d.R. ist inzwischen der Warenposten weiterverkauft worden.

1234 1234 A kauft bei B Waren für netto 10 000 € und zahlt durch Banküberweisung unter Abzug von 3 % Skonto 11 543 €. A hat mit B die Anwendung des Wechsel-Tauschverfahrens vereinbart.

(1) Warengeschäft (Teil 1)

Lieferer B bucht bei Lieferung:


Kunde A bucht bei Lieferung:


(2) Finanzierungsgeschäft (Teil 1)

Bei Ausstellung des Wechsels über 11 543 € (= 11 900 – 3%):

Keinerlei Buchung, da dem Wechsel keine Forderung oder Verbindlichkeit zugrunde liegt.

Bei Diskontierung:

Beim Lieferer keine Buchung.

Der Kunde bucht:


(3) Warengeschäft (Teil 2)

Der Lieferer bucht die Zahlung:


Der Kunde bucht die Zahlung:


(4) Finanzierungsgeschäft (Teil 2)

Einlösung des Wechsels:

Beim Lieferer: keine Buchung.

Der Kunde bucht:


1235Wertpapiere gehören zu den Finanzinstrumenten. Der Begriff der Finanzinstrumente wird im HGB nicht definiert. Zu den Finanzinstrumenten gehören Finanzanlagen und verschiedene Posten mit Forderungs- oder Verbindlichkeitscharakter, insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen und die Derivate (d. h. schwebende Vertragsverhältnisse).

Nach der Art der Wertpapiere lassen sich unterscheiden:


1236Beim Kauf von Wertpapieren werden übergeben:

das Papier (Mantel) bei Dividendenpapieren zum Stückkurs, bei Zinspapieren zum Prozentkurs;
der Dividendenscheinbogen bei Aktien bzw. der Zinsscheinbogen bei Zinspapieren.

1237Die Zinstermine lauten meist:


1238Wertpapiere sind mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren. Beim Kauf fallen aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten an (§ 255 Abs. 1 HGB i. V. mit § 253 Abs. 1 HGB). Die Anschaffungsnebenkosten setzen sich i. d. R. zusammen aus:

Bei Dividendenpapieren:

1 % Bankprovision vom Kurswert;

1 ‰ Maklergebühr vom Kurswert.

Bei Zinspapieren:

0,5 % Bankprovision vom Kurswert;

0,75 ‰ Maklergebühr vom Nennwert.

1239Bei diesen Sätzen handelt es sich um Richtsätze. Einzelne Banken können abweichende Sätze und weitere Kosten verrechnen, wie eigene und fremde Auslagen.

1240Der Nennwert ist der auf dem Papier angegebene Wert. Der Kurswert ist der Preis, zu dem ein Wertpapier an der Börse gehandelt wird.

1241Abrechnungsschema bei der Anschaffung von Dividendenpapieren:


Die erwartete Dividende schlägt sich im Kurswert nieder.

1242Abrechnungsschema bei der Anschaffung von Zinspapieren:


1243Abrechnungsschema beim Verkauf von Dividendenpapieren:


Die Verkaufskosten entsprechen den Anschaffungsnebenkosten beim Kauf.

1244Abrechnungsschema beim Verkauf von Zinspapieren:


1245Wertpapiere können im allgemeinen als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Wurden sie zur langfristigen Anlage (held to maturity) erworben, erfolgt die Buchung auf Konten für Wertpapiere des Anlagevermögens (§ 247 Abs. 2 HGB).

1246Aktien, die mit der Absicht erworben wurden, auf ein anderes Unternehmen Einfluss auszuüben, sind auf Konten für Beteiligungen im Anlagevermögen zu buchen. Eine Beteiligung liegt im Zweifel vor, wenn die Summe der Nennbeträge der Anteile den fünften Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft überschreitet (§ 271 Abs. 1 HGB).

Die Zugangsbewertung der Wertpapiere des Anlagevermögens und der Beteiligungen erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Die Folgebewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei dauernder Wertminderung muss auf den niedrigeren Stichtagswert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), bei vorübergehender Wertminderung kann auf den niedrigeren Stichtagswert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).

1247Wertpapiere, die nur zur kurzfristigen Anlage (available for sale) oder zu Handelszwecken gehalten werden (held for trading), sind Wertpapiere des Umlaufvermögens. Entscheidend für die Zuordnung ist die Absicht im Zugangszeitpunkt.

Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Die Folgebewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Die Bewertung zum beizulegenden Wert führt zur Erfassung noch nicht realisierter Verluste, aber auch zur Vereinnahmung lediglich realisierbarer Gewinne. Bei der Vereinnahmung der realisierbaren, aber noch nicht realisierten Gewinne wird dem Gläubigerschutz durch eine Ausschüttungs- und Abführungssperre Rechnung getragen.

1248Zins- und Dividendenforderungen sind im Umlaufvermögen als Forderungen gegen verbundene Unternehmen bzw. als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren.

1249Dividendenpapiere:

Gehandelt werden 50 Stück Aktien, Nennwert je 100 €, Stückkurs 300 €.

Der Käufer bucht:



Der Verkäufer bucht:



Die Abrechnung einer anteiligen Dividende erfolgt nicht, da diese im Kurswert enthalten ist.

1250Zinspapiere:

Beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere innerhalb eines Zinszahlungszeitraums erhält der Käufer grundsätzlich auch den laufenden Zinsschein und bekommt am Ende der Zinsperiode die gesamten Zinsen – auch die für die Zeit ab dem letzten Zinstermin bis zum Tag des Kaufs – gutgeschrieben.

Für den Käufer entstehen Zinsaufwendungen, für den Verkäufer Zinserträge. Die Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen ist nicht zulässig (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Gehandelt werden 7 %-Anleihen A/O am 30. 6., Nennwert 10 000 €, Kurs 98 %.


Der Käufer bucht:



Der Verkäufer bucht:



*) Soweit nicht über Steueraufwand gebucht.

Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren:

1251Buchgewinne oder -verluste werden i. d. R. nicht im Zeitpunkt des Verkaufs für jeden einzelnen Verkauf gebucht, sondern erst zum Ende des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Bewertung des Bestands an Wertpapieren zum Bilanzstichtag.

Gewinne aus dem Abgang gehen in den Posten „4. Sonstige betriebliche Erträge”, Verluste aus dem Abgang gehen in den Posten „8. Sonstige betriebliche Aufwendungen” ein.

Sollten die Gewinne oder Verluste aus dem Abgang ausnahmsweise ungewöhnlich hoch, in ihrem Vorkommen für das Unternehmen einmalig und gleichzeitig von einiger materieller Bedeutung sein, so sind sie hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 31 HGB).

1252Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren des Betriebsvermögens sind einschließlich Abgeltungssteuer und Soli-Zuschlag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb den folgenden Konten gutzuschreiben (hier nach dem Industriekontenrahmen/IKR):


1253 1253


Buchung:


*) Soweit nicht über Steueraufwand gebucht.

1254 1254


Einzelunternehmen buchen:


Kapitalgesellschaften buchen:


1255Dividenden sind periodengerecht bereits im Jahr des Ausschüttungsbeschlusses zu erfassen.

a)Buchung im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses:
Noch im Dezember 01 hat die AG beschlossen, für das abgelaufene Geschäftsjahr die im vorstehenden Beispiel angegebene Dividende zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt im Geschäftsjahr 02.
Einzelunternehmer und Kapitalgesellschaften buchen:


b)Buchung bei der Ausschüttung im Folgejahr:
Einzelunternehmer buchen:


Kapitalgesellschaften buchen:


Bewertung der Wertpapiere des Anlagevermögens:

1256Für die Wertpapiere des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB). Anschaffungswert und Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag werden verglichen. Der niedrigere der beiden Werte darf der Bewertung zugrunde gelegt werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Er muss angesetzt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).


Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens:

1257Bei der Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). Die Bewertung muss in jedem Fall zum niedrigeren Wert erfolgen:


Wenn die Veräußerung unmittelbar bevorsteht, ist auch der Ansatz des niedrigeren Verkaufswerts möglich:


1258Die Wertpapiere sind inventurmäßig aufzunehmen und zu bewerten. Der Schlussbestand wird gebucht:


1259Wertpapierkonten sind gemischte Konten, da sie Bestände und Erfolge enthalten. Der nach Buchung des Schlussbestands verbleibende Saldo ist ein positiver oder negativer Erfolg:


Der Schlussbestand wird gebucht:


Erträge werden gebucht:


Verluste werden je nach Verursachung gebucht:

Bei Wertpapieren des Anlagevermögens:


bzw.


Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens:

Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren des Umlaufvermögens


bzw.

Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens


a)1401 Objektsteuern:


Einzelunternehmen und Personengesellschaften belasten die Grundsteuer i. d. R. dem Konto „Haus- und Grundstücksaufwendungen”.

b)1402 Verkehrsteuern (ohne Umsatzsteuer):


c)1403 Verbrauchsteuern:


d)1404 Grunderwerbsteuer:


*) Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 schließt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer aus.

1405Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet:

Das Inland, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete.
Das Gemeinschaftsgebiet, das ist das Inland zuzüglich aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten. Übriges Gemeinschaftsgebiet ist das Gemeinschaftsgebiet ohne Inland.
Das Drittlandsgebiet, das Gebiet, das weder zum Inland noch zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehört.

1406Für die Buchung der Umsatzsteuer müssen mindestens zwei Konten eingerichtet werden: die Konten „Vorsteuer” und „Umsatzsteuer”.

Buchungen auf der Einkaufsseite:

1407Dem Konto Vorsteuer werden die Umsatzsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen belastet. Das Finanzamt erstattet die Vorsteuerbeträge (§ 15 i. V. mit § 16 Abs. 2 UStG). Das Konto Vorsteuer ist ein Konto innerhalb der sonstigen Forderungen (Sonstige Vermögensgegenstände).

1408 1408 Buchung von Eingangsrechnungen für



Buchungen auf der Verkaufsseite:

1409Auf der Habenseite des Kontos Umsatzsteuer werden die Umsatzsteuerbeträge aus den Ausgangsrechnungen erkannt. Die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt. Das Konto Umsatzsteuer ist ein Konto innerhalb der sonstigen Verbindlichkeiten.

1410 1410



Aus den Konten der Buchhaltung müssen ersichtlich sein (§ 22 UStG, §§ 63 f. UStDV):

die Höhe der Vorsteuer,
die Höhe der Umsatzsteuer,
die vereinbarten Entgelte (Umsatzerlöse) getrennt nach Steuersätzen.

Führt das Unternehmen Umsätze mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen aus, sind die Konten nach Umsatzsteuersätzen entsprechend aufzuteilen.

Ermittlung der Zahllast und des Vorsteuerüberhangs:

1411Aus den beiden vorhergehenden Beispielen ergibt sich jeweils eine Forderung gegenüber dem Finanzamt (247 €) und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt (380 €). Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen in diesem Falle saldiert werden. Das Konto mit dem kleineren Saldo wird zum Konto mit dem größeren Saldo abgeschlossen. Verbleibt dabei ein Saldo auf dem Konto Umsatzsteuer, liegt eine Zahllast vor.

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Das Konto Vorsteuer weist den kleineren Saldo aus. Es wird aufgelöst zum Konto Umsatzsteuer:


Bei Überweisung der Zahllast wird gebucht:


Liegt zwischen dem Monatsabschluss und der Überweisung der Zahllast ein Bilanzstichtag, so ist die Zahllast zu passivieren:


Fällt in der Abrechnungsperiode mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer an, wird der kleinere Saldo des Kontos Umsatzsteuer zum Konto Vorsteuer abgeschlossen. Das Konto Vorsteuer weist nun eine Forderung gegenüber dem Finanzamt aus. Dieser Forderungsbetrag wird Vorsteuerüberhang genannt.

1413 1413



Bei Eingang des Vorsteuerguthabens auf dem Bankkonto wird gebucht:


Liegt zwischen dem Monatsabschluss und der Erstattung durch das Finanzamt ein Bilanzstichtag, ist die Forderung zu aktivieren:


1414Die Verbringung von Waren im Binnenmarkt muss nachvollziehbar sein. Deshalb sind im Rahmen der Abrechnung bestimmte Vorschriften zu beachten. Dazu gehören die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Nachweis der Beförderung bzw. der Versendung.

1415Die am Handel beteiligten Unternehmen müssen in ihren Rechnungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) führen. Sie wird von den Finanzbehörden für das Kontrollverfahren benötigt. Der Unternehmer als Leistungsempfänger erkennt aus der USt-IdNr. u. a., dass das leistende Unternehmen

1416 kein Kleinunternehmen ist (§ 1a Abs. 3 Nr. 1b UStG i. V. mit § 19 UStG),
kein Unternehmen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ist (§ 4 UStG).

Einzurichtende Konten:

1417Für die Buchung der Umsatzsteuer im Binnenmarkt sind folgende Sachkonten einzurichten:

Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer),
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen,
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb,
Verbindlichkeiten aus innergemeinschaftlichen Erwerben,
Wareneinkauf für innergemeinschaftliche Erwerbe,
Erlöse aus innergemeinschaftlichen Lieferungen,
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen,
Warenausgang durch Verbringung,
Erlöse aus fiktiven innergemeinschaftlichen Lieferungen,
Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen (fiktiver Erwerb).

In Einzelfällen kann die Einrichtung weiterer Konten erforderlich sein.

1418Außerdem müssen Verrechnungskonten eingerichtet werden für

fiktive innergemeinschaftliche Erwerbe,
Auslieferungslager im übrigen Gemeinschaftsgebiet (wie Lieferer-Personenkonten geführt),
fiktive innergemeinschaftliche Lieferungen,
Auslieferungslager im übrigen Gemeinschaftsgebiet (wie Kunden-Personenkonten geführt).

1419Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn eine Lieferung gegen Entgelt ausgeführt wird und der Gegenstand der Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland oder in eines der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete gelangt ist (§ 1a Abs. 1 UStG).

Ein deutsches Unternehmen bezieht von einem französischen Unternehmen Waren für 630,00 €. Die Zahlung erfolgt unter Abzug von 2 % Skonto. Die Besteuerung erfolgt nach dem Bestimmungslandprinzip und unterliegt in Deutschland der Erwerbsbesteuerung.

Buchungen:

a)Eingangsrechung


b)Zahlungsvorgang


1420Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt bei Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vor (§ 6a UStG). Sie ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1b UStG).

Ein deutsches Unternehmen liefert Waren im Wert von 10 000 € an ein Unternehmen in Frankreich. Die Zahlung erfolgt unter Abzug von 2 % Skonto.

Buchungen:

a)Ausgangsrechnung


b)Zahlungsvorgang


1421Bei der Einfuhr tritt an die Stelle der Vorsteuer die Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 UStG). Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Es gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist das Zollamt zuständig, in dessen Bezirk die Einfuhr erfolgt bzw. von dessen Bezirk der Stpfl. sein Unternehmen betreibt (§ 23 AO). Das Konto „Einfuhrumsatzsteuer” wird bei den „Vorsteuerkonten” innerhalb der Kontengruppe „Sonstige Vermögensgegenstände” geführt.

Die Maschinenbau AG führt Rohstoffe für 100 000 € aus Südafrika ein.

(1) Buchung der Eingangsrechnung:


(2) Überweisung der Einfuhrumsatzsteuer:


1422Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet führen zu steuerfreien Exportlieferungen (§ 4 Abs. 1a UStG).

Die Maschinenbau AG liefert eine Drehbank für 50 000 € an ein Unternehmen in den USA.


1423Beispiele für steuerbare Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 UStG):

Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet (s. unter 1.3),
Umsätze der Ärzte (nicht der Tierärzte) und Zahnärzte,
Umsätze der Alten-, Kranken- und Pflegeheime,
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, z. B. Eintrittsgebühren für Theater, Orchester, Museen, botanische und zoologische Gärten,
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
Kreditgeschäfte.

Bei der Vermietung und Verpachtung ist zu beachten:

Die Vermietung von Wohnraum ist immer umsatzsteuerfrei.
Die Vermietung von gewerblich genutzten Räumen ist ebenfalls umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer kann aber ein Optionsrecht ausüben (§ 9 UStG), d. h. er kann dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er diese Umsätze der Besteuerung unterwerfen will.
Die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern ist umsatzsteuerpflichtig.

1425Zu den Privatsteuern zählen die Einkommen- und Kirchensteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer des Inhabers. Die Buchung lautet immer


Kapitalgesellschaften buchen diese Steuern zunächst stets als Aufwand. Diese Steuern dürfen den steuerpflichtigen Gewinn (das Einkommen gem. § 8 KStG) aber nicht mindern, daher werden die auf diesen Aufwandskosten erfassten Beträge außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Zunächst wird aber gebucht:


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