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4.3 Anforderungen der Baumfachkraft an den Auftraggeber
ОглавлениеDer Auftragnehmer darf vom Auftraggeber erwarten, dass dieser ihm im Vorfeld alle grundlegenden Informationen zur Baumaßnahme (z. B. Leitungsverlegung im Gehwegbereich), zum Baumbestand (z. B. 35 Altbäume) und zu den Baumstandorten (z. B. Baumroste vorhanden) usw. mitteilt. Ein Grundverständnis der ausführenden Tief- und Straßenbauer für die Bedeutung und die Schutzbedürftigkeit von Baumwurzeln trägt dazu bei, dass sich die baumfachliche Baubegleitung nahtlos in den Bauablauf integrieren kann.
Zudem gilt auch hier, dass Rückfragen bei Unklarheiten den besten Schutz vor unsachgemäßen Eingriffen darstellen. Beim Tiefbau werden dickere Wurzeln beispielsweise auch mal als „Äste“ angesprochen, was zunächst verwirren kann.
Die Baumfachkraft muss zudem alle notwendigen Schritte zum Wurzelschutz einleiten und im Einzelfall von ihrer Befugnis zur Veranlassung eines Baustopps Gebrauch machen können. In diesem Fall ist die Baumeigentümerin (Stadt Hamburg, z. B. vertreten durch den städtischen Baumkontrolleur) in die Problematik mit einzubinden. Ihr obliegen die weiteren Entscheidungen hinsichtlich der Vorgehensweise. Auch wenn die Notwendigkeit verschiedener Maßnahmen bei Bedarf direkt vor Ort erläutert werden kann, bildet das Wurzelprotokoll mit einer zusätzlichen fotografischen Dokumentation auch hier die wichtigste Nahtstelle zwischen der beauftragten Baubegleitung, dem auftraggebenden Tiefbauunternehmen und der Baumeigentümerin.