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1 Der Umgang mit Sklaven
ОглавлениеIm Unterschied zu den großen Rechtskorpora des Alten Orients, in denen es zwar Regelungen gibt, wie vorzugehen ist, wenn sich ein Sklave etwas hat zu Schulden kommen lassen, es aber keine Vorschriften zum Schutze von Sklaven gibt, ist die Lage im AT anders. Obgleich Dienerschaft und Sklaventum ohne sozialkritischen Akzent registriert werden (z.B. Gen 12,16; Lev 25,44–46; Koh 2,7; Eph 6,5; Tit 2,9; Eph 6,5), steht den Dienern/Sklaven wie den Familienmitgliedern und sonstigen gesellschaftlich schwachen Gruppen (Witwen, Waisen, Fremden) das Recht auf Ruhe am Sabbat zu (Dtn 5,14; Ex 20,10), feiern sie bei den Wallfahrtsfesten wie alle anderen mit (Dtn 12,12.18; 16,14) und sind sie grundsätzlich dem Zugriff anderer entzogen (Dtn 5,21; Ex 20,17). Auch ist in Hiob 31,13 vom Recht des Knechtes und der Magd die Rede (mišāṭ ʿaḇdî waʾămāṯî), dessen Verletzung als Gesetzesbruch zu bewerten ist. In Dtn 15 wird bestimmt, dass jemand, der sich zur Abgeltung seiner Schuld in Sklaverei begeben musste, nach sieben Jahren entscheiden kann, ob er – da „er dich und deine Familie lieb gewonnen hat, weil es ihm bei dir gut ging“ (V. 16; vgl. Eph 6,9; Kol 3,11) – bei seinem Herrn bleiben oder gehen will. Geht er als Freier, ist ihm so viel mitzugeben, dass er ein neues Leben anfangen kann: „Entlass ihn nicht mit leeren Händen! Du wirst ihm selbstverständlich von deinen Schafen und Ziegen, von deiner Tenne und von deiner Kelter, mit denen dich JHWH, dein Gott, gesegnet hat, mitgeben. Gewiss wird dir in Erinnerung bleiben, dass du im Ägypterland Sklave warst und dich JHWH, dein Gott, freigekauft hat. Deswegen verpflichte ich dich heute dazu“ (V. 13–15). Die eigene Befreiung aus der Sklaverei ist demnach die zentrale Begründung und Motivation, um selbst analog zu handeln. Gekrönt wird die Seinssolidarität mit „Sklaven“ durch Jesus in seiner Menschwerdung (Phil 2,7).