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§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan

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»Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen (Hervorh. R. B.) einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.«

Anstatt die Adressat*innen (Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche)

»zu einem Objekt von Vorgängen der Anamnese, der Diagnose, der ›Behandlung‹ zu machen, soll Erziehungshilfe sich vollziehen in einem gemeinsamen Prozeß der Hilfeplanung, in dem die Adressaten einen eigenständigen Subjektstatus als zentrale Teilnehmer in einem Aushandlungsprozeß einnehmen« (Merchel 1994, S. 4).

Dementsprechend wurde auch mit der jüngsten Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen die durchgängige und aktive Beteiligung der Adressat*innen im Gesamtplanverfahren deutlich gestärkt (BTHG v. 23.12.2016).

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