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3.3.2Langzeitkonto

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Ein weiteres, starkes Instrument, um Mitarbeiter langfristig an die eigene Verwaltung zu binden, ist die Möglichkeit eines Langzeitkontos.

Hier ein Auszug zur Regelung eines Langzeitkontos:

Dienstvereinbarung zur Einrichtung eines Langzeitkontos

„Die Stadt X und der Gesamtpersonalrat schließen gemäß §§ 78, 80 und § 66 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) die folgende Dienstvereinbarung über die Einrichtung eines Langzeitkontos zur Flexibilisierung der Arbeitszeit entsprechend § 10 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) sowie § 9a Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO):

1. Zweckbestimmung

(1) Diese Dienstvereinbarung ermöglicht Beschäftigten der Stadt X ein Langzeitkonto einzurichten. Mit dem Langzeitkonto sollen Beschäftigte über einen längeren Zeitraum Zeitguthaben ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt entnehmen können. Mit der Einführung des Langzeitkontos steht den Beschäftigten eine weitere Möglichkeit zur Rücksteuerung des Arbeitszeitsaldos aus den jeweiligen städtischen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung zur Verfügung.

(2) Das Langzeitkonto kann beispielsweise für eine Freistellung vor Beginn der gesetzlichen Altersrente oder auch für eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit genutzt werden oder es kann für eine Auszeit, auch in Verbindung mit Urlaub, beansprucht werden.

(3) Das verantwortliche Mitgestalten der eigenen Arbeitszeit durch die Beschäftigten soll gefördert und die Vereinbarkeit von Arbeitszeit und Freizeit erleichtert werden. Dadurch können Beruf und Privatleben besser in Einklang gebracht werden, die Attraktivität der Landeshauptstadt Hannover als Arbeitsgeberin wird erhöht.

2. Geltungsbereich

Organisatorisch: In allen Fachbereichen, Ämtern und Betrieben der Stadt X.

Persönlich: Für alle unbefristet und nicht geringfügig entlohnten Beschäftigten

1. Beschäftigte im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind Tarifbeschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte …“

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