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1.3.1.3Begünstigung

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Eine Begünstigung erfasst nicht nur Geld- oder Sachleistungen, sondern alle staatlichen Maßnahmen, mit denen Unternehmen wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, denen keine marktgerechte Gegenleistung gegenübersteht.

Aufgrund des weiten Vorteilsbegriffs ist für das Vorliegen einer Begünstigung oft das Fehlen einer marktgerechten Gegenleistung entscheidend. Um festzustellen, ob ein Staat von den normalen Marktbedingungen abweicht, ist das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entwickelt worden. Mit dem „market economy operator test“ kann in einer umfassenden Bewertung ihrer Wirkung auf das betreffende Unternehmen festgestellt werden, ob die Transaktion (Investition, Darlehen, Bürgschaft, Verkauf etc.) den normalen Marktbedingungen entspricht. Neben diesem komplexen Verfahren stehen bei bestimmten Transaktionen aber auch einfachere Instrumente zur Verfügung, um ihre Marktkonformität festzustellen. Praxisrelevant sind insbesondere die folgenden Instrumente:

•Der Verkauf oder Kauf von Vermögenswerten, Waren und Dienstleistungen entspricht den Marktbedingungen, wenn der Staat ein wettbewerbliches, transparentes, diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken kann der Staat auch ein Marktwertgutachten einholen, um den Marktpreis des Grundstücks zu ermitteln37.

•Ob ein Kredit oder eine Bürgschaft den Marktbedingungen entspricht, kann durch einen Vergleich mit vergleichbaren Markttransaktionen festgestellt werden. Um diese Prüfung zu erleichtern, hat die Kommission Ersatzgrößen für die Ermittlung des Beihilfecharakters von Krediten und Bürgschaften entwickelt. Für Kredite wird die Methode zur Berechnung eines Referenzzinssatzes in der „Referenzzinsmitteilung“38 erläutert. Die „Bürgschaftsmitteilung“39 enthält dagegen Methoden zur Ermittlung von beihilfefreien Bürgschaftsentgelten.

Im Ausgangsfall handelt es sich um eine wirtschaftliche Begünstigung des Bades der Stadtwerke GmbH. Dass die entsprechende Entscheidung der Stadt aus strukturpolitischer Sicht nachvollziehbar ist, etwa weil Kinder im Rahmen der Schule oder in Vereinen im Bad Schwimmen lernen können, ist bei der Prüfung des Vorliegens einer marktgerechten Gegenleistung unerheblich, da diese Erwägungen von marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt werden würden. Das Bad wird durch die Ausgleichszahlungen somit begünstigt.

Die zehn wichtigsten Themen für Bürgermeister

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