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1.2Rechtliche Rahmenbedingungen

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Zunächst ist ein Überblick über die beihilferechtlichen Bestimmungen des europäischen Primär- (Verträge der Europäischen Union) sowie des Sekundär- und Tertiärrechts (Verordnungen, Richtlinien, Mitteilungen, Unionsrahmen und Leitlinien) notwendig. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, befinden sich in der primärrechtlichen Regelung des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Diese Vorschrift begründet das grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen:

„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

Bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV ist insbesondere die „Mitteilung zum Beihilfebegriff“26 zu beachten, die die wesentlichen Auslegungsmaßstäbe der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) für die Frage enthält, ob der Beihilfetatbestand erfüllt wird oder nicht.

Wird der Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, muss die Beihilfe grundsätzlich förmlich bei der Kommission angemeldet („notifiziert“) und von ihr genehmigt werden. Mit dieser „Notifizierungspflicht“ ist das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verbunden, sodass die Beihilfe bis zum Abschluss der Prüfung durch die Kommission nicht gewährt werden darf. Geschieht dies dennoch, kann die Kommission die Zahlung der Beihilfe stoppen und je nach Ergebnis eine Rückzahlung verlangen27. Der Mitgliedstaat hat dann alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern. Das Rechtsgeschäft, auf dessen Grundlage eine unzulässige Beihilfe gewährt wurde, wäre im Übrigen gemäß § 134 BGB nichtig28. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird sogar die Rechtskraft nationaler Urteile durchbrochen, wenn das Rechtsgeschäft wegen Verstößen gegen das Beihilferecht der Europäischen Union als nichtig anzusehen ist29.

Die Mitgliedstaaten und ihre Untergliederungen müssen aber nicht jede Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV bei der Kommission notifizieren lassen. Sie können auf eine Notifizierung von Beihilfen verzichten, die die Voraussetzungen der sog. Freistellungsregelungen der Europäischen Union erfüllen. Bei diesen Beihilfen wird angenommen, dass sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, weil sie dazu beitragen, ein Marktversagen zu beseitigen. Besonders praxisrelevant sind die Freistellungsregelungen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind, und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)30.

Das Prüfungsschema stellt sich somit wie folgt dar:


Die zehn wichtigsten Themen für Bürgermeister

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