Читать книгу Die zehn wichtigsten Themen für Bürgermeister - Группа авторов - Страница 40

1.3.1.1Unternehmen

Оглавление

Beihilferelevant sind zunächst nur Maßnahmen zugunsten von „Unternehmen“. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Unternehmen „eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei „jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten31. Es kommt also nicht darauf an, ob die Stadt das Bad in öffentlich-rechtlicher Rechtsform als Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Anstalt des öffentlichen Rechts bzw. Kommunalunternehmen oder als Zweckverband sowie in privater Rechtsform als GmbH, Verein oder Genossenschaft betreibt. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Bad nicht zur Erzielung von Gewinnen betrieben wird. Entscheidend ist allein, dass Waren und Dienstleistungen angeboten werden. Bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (z. B. bei Gefahrenabwehrtätigkeiten oder bei der Erschließung öffentlichen Geländes) wird eine wirtschaftliche Tätigkeit abgelehnt32. Auch Einrichtungen des Bildungswesens (Kindergärten, Schulen oder Hochschulen) erbringen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn sie vorrangig aus staatlichen Mitteln und nicht aus Schul- oder Studiengebühren finanziert werden33. Dasselbe gilt für Einrichtungen im Bereich der Kultur und des Naturschutzes34.

Maßgeblich ist somit allein, ob der Betrieb des Bades als „wirtschaftliche Tätigkeit“ einzuordnen ist. Da das Bad Leistungen anbietet, die auch von privaten Bäderbetreibern angeboten werden können, ist der Betrieb als wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, sodass das Bad ein Unternehmen i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist.

Die zehn wichtigsten Themen für Bürgermeister

Подняться наверх