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2.Der – abgesehen von den versammlungsgesetzlichen Verboten – bestehende rechtliche Rahmen für die Vermeidung und Bewältigung von schweren Konflikten

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382Der Verfassungs-Gesetzgeber hat die Grund-Problematik erkannt und von vornherein nur friedliche und waffenlose Versammlungen in Art. 8 GG gewährleistet870. Das ist aber noch keine abschließende Lösung. Denn was durch Art. 8 GG nicht gewährleistet ist, muss deswegen nicht zwingend verboten sein. In Betracht käme sogar eine Gewährleistung unfriedlicher bzw. bewaffneter Versammlungen durch Art. 2 Abs. 1 GG871. Diese wird freilich (mit Recht) überwiegend abgelehnt872. Die verfassungsrechtliche Grundentscheidung im Sinne eines Verbots von bewaffneten und unfriedlichen Versammlungen bedarf indes, um in der Praxis handhabbar zu sein, einer einfachgesetzlichen Konkretisierung. Davon abgesehen zielt die verfassungsrechtliche Vorgabe auf Versammlungsteilnehmer, nicht aber auf Außenstehende. Zudem können auch Auseinandersetzungen, die friedlich und ohne Waffen ausgetragen werden, Beteiligte und Staat in erhebliche Schwierigkeiten bringen – insbesondere wenn, wie die Rechtsprechung es tut, der Begriff der Friedlichkeit im Sinne eines weiten Spielraums für die Handelnden ausgelegt wird873. Hinzu kommt, dass einerseits behördliche Maßnahmen im Vorfeld von Ausschreitungen u. U. wegen Prognose-Unsicherheiten874 unterbleiben, andererseits ein Eingreifen des Staates (insbesondere der Polizei) möglicherweise zu spät kommen oder mit massivem Einsatz von Zwangsmitteln verbunden sein wird, wenn auf Seiten von Versammlungsteilnehmern erst einmal Waffen und Gewalt im Spiel sind. Ereignisse wie die Gewaltaktionen im Umfeld des Hamburger G-20-Gipfels 2018875 illustrieren die Problematik.

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