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5.Rechtnatur und Wirkung der Verbotsnormen

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388Die in den Verbotsnormen beschriebenen Handlungen werden, soweit sie es aufgrund des verfassungsrechtlichen Unfriedlichkeits- und Waffenverbots nicht ohnehin schon sind, durch die gesetzliche Regelung rechtswidrig. Unabhängig davon ist eine etwaige aus Normen des StGB resultierende Rechtswidrigkeit.

389Es handelt sich nach h. M. überwiegend um Präventivverbote, zum Teil mit Befreiungstatbestand und Erlaubnisvorbehalt.883 Die Verbots-Vorschriften sind keine Befugnisnormen. Sie können aber im Rahmen der Prüfung von Befugnisnormen eine Rolle spielen. Insbesondere bei in der Befugnisnorm vorausgesetzter Rechtswidrigkeit oder bei in der Befugnisnorm vorausgesetzter Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann es auf die Verbote ankommen. Einzelne versammlungsgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen knüpfen sogar ausdrücklich an die Verbots-Vorschriften an, so insbesondere § 10 NVersG, § 17 VersFG BE und § 15 VersFG SH884.

390Von besonderer Bedeutung sind die Verbote mit Blick auf die hierauf bezogenen versammlungsgesetzlichen Straf- und Ordnungswidrigkeits-Vorschriften. Verstöße gegen die Verbote sind durchweg als Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände ausgestaltet. Doch differieren die Versammlungsgesetze hinsichtlich einzelner Verbote in der Einstufung als strafbares oder lediglich ordnungswidriges Unrecht. Zudem ergibt sich – wiederum je nach Bundesland unterschiedlich – teilweise die Ahndbarkeit unmittelbar bei einem Verstoß gegen das Verbot, teilweise aber verwaltungsakzessorisch erst nach einer Zuwiderhandlung gegen eine auf Unterlassung des Verstoßes gerichtete behördliche (polizeiliche) Aufforderung.

391Beim Vorgehen gegen Personen, die in strafbarer Weise gegen eines der Verbote verstoßen, kann die Polizei selbst entscheiden, ob sie präventiv oder repressiv vorgeht. Es gibt keinen generellen Vorrang gefahrenabwehrender vor strafverfolgenden Maßnahmen und umgekehrt.885 Die Strafverfolgung darf nicht gänzlich entfallen, doch kann aus taktischen Gründen von einem sofortigen repressiven Handeln abgesehen werden.886

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