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3.Der Grund-Ansatz der versammlungsgesetzlichen Verbote

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383Die versammlungsgesetzlichen Verbote sollen die Schutz- und Friedensordnung im demokratischen Rechtsstaat dadurch stärken, dass sie potenziell Eskalationen begünstigendes Verhalten von vornherein unterbinden. Sie tragen dem vom Bundesverfassungsgericht im Brokdorf-Beschluss hervorgehobenen Gedanken der Unterscheidung zwischen rechtstreuen Bürgern und Gewalttätern876 Rechnung. Darin kommt das vom Grundgesetz vorgegebene Idealbild zum Ausdruck: Jegliche Auseinandersetzung vollzieht sich ausschließlich auf geistiger Ebene877; für die Durchsetzung von Zielen stehen das demokratische System und die Mittel des Rechtsstaats zur Verfügung, wobei das Gewaltmonopol beim Staat liegt. Wer dieses Idealbild teilt, kann (und muss) Demonstrationen Andersdenkender tolerieren und braucht sich nicht für Auseinandersetzungen mit der Polizei zu präparieren. Zwar muss der einzelne Bürger das soeben beschriebene Idealbild nicht befürworten, denn ihn trifft keine Pflicht zur Verfassungstreue878, doch Befolgung der Gesetze und Achtung der Rechtsgüter Dritter sind unverzichtbar. Um dies sicherzustellen – auch schon im Vorfeld -, wendet sich der Gesetzgeber mit den Verboten gegen Verhaltensweisen, die zumindest abstrakt die Wahrscheinlichkeit von Rechtsgutsgefährdungen im Zusammenhang mit Versammlungen erhöhen könnten.

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