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4.Systematik der Verbote

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384In den deutschen Versammlungsgesetzen sind fünf Verbote durchgängig normiert: Das Störungsverbot (§ 2 Abs. 2 VersG, Art. 8 BayVersG, § 4 NVersG, § 2 Abs. 2 SächsVersG, § 8 VersFG BE, § 7 VersFG SH, § 2 Abs. 2 VersammlG LSA), das Waffenverbot (§ 2 Abs. 3 VersG, Art. 6 BayVersG, § 3 Abs. 2 NVersG, § 2 Abs. 3 SächsVersG, § 9 Abs. 1 VersFG BE, § 8 Abs. 1 VersFG SH, § 2 Abs. 3 VersammlG LSA), das Militanz- (bzw. Uniform-)Verbot (§ 3 VersG, Art. 7 BayVersG, § 3 Abs. 3 NVersG, § 3 SächsVersG, § 9 Abs. 2 VersFG BE, § 8 Abs. 2 VersFG SH, § 3 VersammlG LSA), das Vermummungsverbot (§ 17a Abs. 2 VersG, Art. 16 Abs. 2 BayVersG, § 9 Abs. 2 NVersG, § 17 Abs. 2 SächsVersG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersFG SH, § 15 Abs. 2 VersammlG LSA) und das Schutzausrüstungsverbot (§ 17a Abs. 1 VersG, Art. 16 Abs. 1 BayVersG, § 9 Abs. 1 NVersG, § 17 Abs. 1 SächsVersG, § 19 Abs. 1 Nr. 2 VersFG BE, § 17 Abs. 1 Nr. 2 VersFG SH, § 15 Abs. 1 VersammlG LSA). In Niedersachsen ist zudem noch ein Gewalttätigkeits-Verbot gesetzlich verankert (§ 3 Abs. 1 NVersG). Diese Verbote lassen sich unter verschiedenen Aspekten systematisieren:

385Möglich ist zunächst eine Einteilung nach der Schutzrichtung: Zum Teil dienen die Verbote primär dem Schutz der Versammlung und ihrer Teilnehmer (Störungsverbot), zum Teil kommt noch der Schutz Außenstehender hinzu (Waffenverbot, Gewalttätigkeits-Verbot, Militanz-/Uniformverbot, Vermummungsverbot, Schutzausrüstungsverbot).

386Eine weitere Einteilung fragt nach dem in dem Verbot liegenden Eingriff in Art. 8 GG: Manche Verbote schränken die Versammlungsfreiheit nicht ein. Dies gilt insbesondere für das Störungsverbot. Die gesetzlichen Waffenverbote und Gewalttätigkeits-Verbote konkretisieren lediglich das Waffenverbot und das Friedlichkeitsgebot aus Art. 8 GG, daher beeinträchtigen auch sie nicht die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit879, denn für bewaffnete oder unfriedliche Versammlungen gilt diese ohnehin nicht. Ob das Militanz-/Uniformverbot ebenfalls in diese Kategorie gehört, ist fraglich880. Demgegenüber stellen das Vermummungs- und das Schutzausrüstungsverbot Einschränkungen der Versammlungsfreiheit dar.881

387Drittens kann nach dem Geltungsbereich unterschieden werden: Eng mit der Frage der Grundrechtseinschränkung verbunden ist die Geltung der Verbote für alle Versammlungen oder nur für Versammlungen unter freiem Himmel. Da der in Art. 8 Abs. 2 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt nur Versammlungen unter freiem Himmel betrifft, können das Vermummungs- und das Schutzausrüstungsverbot nur dort gelten. Die übrigen Verbote erfassen demgegenüber auch Versammlungen in geschlossenen Räumen. Zudem muss zwischen nur im Zusammenhang mit Versammlungen relevanten Verboten einerseits und über das Versammlungsgeschehen hinausreichenden Verboten andererseits unterschieden werden. Manche Bundesländer (Niedersachsen, Berlin und Schleswig-Holstein) sehen konsequent die versammlungsgesetzlichen Verbote ausschließlich für Versammlungen vor. In den übrigen Bundesländern sind lediglich das Störungs- und das Waffenverbot rein versammlungsbezogen; das Vermummungs- und das Schutzausrüstungsverbot sollen dagegen auch sonstige Veranstaltungen erfassen und das Uniformverbot sogar unabhängig von Versammlungen und Veranstaltungen wirken882.

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