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a) § 226 StGB

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197§ 226 StGB knüpft eine erhöhte Strafandrohung an schwere Folgen der Körperverletzung. Die Absätze 1 und 2 enthalten zwei unterschiedliche Tatbestände. Abs. 1 normiert eine »normale« Erfolgsqualifikation. Danach wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft, wer gem. § 18 StGB mindestens fahrlässig die schwere Folge herbeiführt. Abs. 2 ordnet hingegen an, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt werden muss, wenn die schwere Folge wissentlich oder absichtlich herbeigeführt wurde. Normalerweise würde also der Abs. 1 iVm. § 18 StGB (»mindestens fahrlässig«) auch die Herbeiführung der schweren Folge mit Vorsatz ersten oder zweiten Grades erfassen. Wegen der spezielleren Regelung des Abs. 2 fallen jedoch unter den Abs. 1 nur die fahrlässige und die bedingt vorsätzliche Herbeiführung der schweren Folge, während Vorsatz ersten und zweiten Grades unter Abs. 2 zu subsumieren ist.

Strafrecht Besonderer Teil

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