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b) Objektiver Tatbestand

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225Es kommt also, anders als etwa bei § 223 StGB, nicht auf die konkrete Verletzungshandlung an.[392] Stattdessen genügt, wenn eine Schlägerei oder ein von mehreren geführter Angriff zu einer schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB oder dem Tod eines Menschen führt und der Beschuldigte sich daran beteiligt hat. War ihm diese Beteiligung (als Ganzes)[393] nicht vorzuwerfen – etwa weil er in Notwehr gem. § 32 StGB handelte – ist die Strafbarkeit ausnahmsweise bereits auf Tatbestandsebene ausgeschlossen (§ 231 Abs. 2 StGB).

226Eine Schlägerei wird definiert als »Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen.«[394] Es soll allerdings nicht erforderlich sein, dass drei Personen gleichzeitig kämpfen: »Eine Schlägerei ist auch dann anzunehmen, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens gerechtfertigt ist.«[395]

227Ob die Beteiligten der Schlägerei »durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Grundgedanken des § 231 StGB ebenso wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen läßt sich in der Regel nur schwer ermitteln, wer einen bestimmten Verletzungserfolg verursacht und ob er dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Der Gefahr, daß deshalb schwerwiegendes Unrecht ungesühnt bleiben müßte, begegnet die Vorschrift des [§ 231] StGB, indem sie schon die Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche mit Strafe bedroht, wenn mehr als zwei Personen in den Streit verwickelt sind. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung zuwiderlaufen würde es daher, wenn man für die Frage, ob es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung um eine Schlägerei im Sinne des [§ 231] StGB handelt, darauf abheben wollte, ob mindestens drei der mitwirkenden |102|Personen schuldhaft in sie hineingezogen wurden.«[396] Bei der Frage, ob zahlenmäßig überhaupt eine Schlägerei vorliegt, kommt es folglich nicht darauf an, ob die agierenden Personen in vorwerfbarer Weise Beteiligte der Schlägerei wurden (und sich somit strafbar gemacht haben). Auch ein Opfer, das einem der Angreifer in Notwehr einen Tritt verpasst, ist Beteiligter einer Schlägerei. Beschränkt es sich hingegen auf reine Schutzwehr, hält z.B. nur schützend seine Hände vor das Gesicht, ist dies noch kein Beteiligen im Sinne der Norm.[397]

228Beteiligen setzt aktive Teilhabe voraus, wobei jedoch ein gemeinsames Vorgehen, eine Gleichwertigkeit der Beiträge oder gar ein mittäterschaftliches Verhältnis der Beteiligten nicht erforderlich ist.[398] Ob auch reine Unterstützungshandlungen, z.B. das Anreichen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen an die Kontrahenten, für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen, ist umstritten.[399] Es sollte im Einzelfall genau abgewogen werden, ob das Verhalten bereits zur Teilhabe an der Schlägerei führt, oder ob es so weit vorgelagert ist, dass ein Beteiligen im allgemeinen Sprachsinne nicht vorliegt.

229»Unter ›einem von mehreren gemachten‹ Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen […]. Voraussetzung ist dabei, daß bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens besteht […]. Das bedeutet nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter […]. Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer […].«[400] Es handelt sich folglich um ein Auffangtatbestandsmerkmal für Fälle, in denen zwar mit zwei Angreifern und einem Opfer drei Personen involviert sind, das Opfer allerdings keine Trutzwehr leistet und daher nicht Beteiligter im soeben beschriebenen Sinne ist. Ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen es zwar drei oder mehr Angreifer gibt, es aber an der Wechselseitigkeit der Körperverletzung fehlt, da das oder die Opfer sich nicht wehren.[401]

230Die Schlägerei oder der von mehreren ausgeführte Angriff muss eine schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB oder den Tod eines Menschen nach sich ziehen. Diese Voraussetzung ist jedoch kein Merkmal des objektiven Tatbestandes, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.[402]

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