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|103|c) Subjektiver Tatbestand

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231Der Täter muss – wie immer – hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestandes (Schlägerei /von mehreren begangener Angriff, seine vorwerfbare Beteiligung) mindestens bedingten Vorsatz haben.[403] Den Eintritt der schweren Folge muss er hingegen nicht in seinen Vorsatz aufgenommen haben, sie wird als objektive Bedingung der Strafbarkeit deshalb im Gutachten auch erst nach dem subjektiven Tatbestand geprüft.

Strafrecht Besonderer Teil

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