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b) Tatbestand

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218Die Wehrlosigkeit des volljährigen Opfers muss aus der Gebrechlichkeit oder aus der Krankheit resultieren.[376] Es wird darunter das Unvermögen verstanden, sich gegen die Tathandlung zur Wehr zu setzen.[377] Das Bestehen einer Fluchtmöglichkeit schließt das Vorliegen von Wehrlosigkeit nicht aus.[378]

219Eine Misshandlung Schutzbefohlener kann durch Quälen oder rohes Misshandeln oder eine die Gesundheit schädigende böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht begangen werden. Die ersten beiden Varianten sind Begehungsdelikte, die dritte ist ein echtes Unterlassungsdelikt.[379] »Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß durch das Unterlassungsdelikt der Gesundheitsbeschädigung infolge böswilliger Vernachlässigung der Sorgepflicht die Strafbarkeit des Quälens und des rohen Mißhandelns eingeschränkt sein soll […].«[380] Die ausdrückliche Regelung eines (echten) Unterlassungsdeliktes bedeutet demnach nicht, dass nicht auch die beiden erstgenannten Begehungsvarianten durch Unterlassen verwirklicht werden können (unechtes Unterlassungsdelikt[381]). Die Garantenstellung ist dann jeweils durch die Fürsorgepflicht gem. Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gegeben.

220»Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht wird und gerade die ständige Wiederholung für sich den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung auszeichnet […]. ‚Roh’ ist eine Misshandlung i.S.d. Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht […] und deshalb das Merkmal ›roh‹ auch das ›Wie‹ der Misshandlung betrifft […].«[382] Die Fürsorgepflicht vernachlässigt böswillig, »wer die Pflichtverletzung aus besonders verwerflichem Motiv, nicht aber […] aus Gleichgültigkeit oder Schwäche begeht […].«[383]

221Es wird darüber gestritten, ob der Begriff des Quälens bei § 225 StGB auch durch rein seelische Beeinträchtigungen erfüllt sein kann. Der alltägliche |100|Sprachgebrauch legt eine solche Auslegung nahe.[384] Geht man davon aus, stellt die Begehungsvariante des Quälens im Gegensatz zu den sonstigen Varianten des § 225 StGB keine Qualifikation des § 223 StGB dar, sondern einen eigenständigen Tatbestand.[385] Dagegen wird eingewandt, dass § 225 StGB Teil des Abschnitts der Körperverletzungsdelikte ist und daher Quälen hier nur dann vorliegen könne, wenn die psychische Einwirkung auch körperliche Folgen hat.[386] Beide Ansichten sind gut vertretbar.

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