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7. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) a) Einleitung

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224Jede Schlägerei ist eine Mehrzahl von wechselseitigen Körperverletzungshandlungen. Schlimmstenfalls kommen versuchte oder vollendete Tötungshandlungen hinzu. Für beide Tatgruppen gibt es jenseits von § 231 StGB differenzierte Straftatbestände (§§ 223ff.; §§ 211ff. StGB). Dennoch hat der Gesetzgeber sich entschieden, dem Phänomen der Schlägerei eine eigene Norm zu widmen. Dies wird damit gerechtfertigt, dass die besondere Dynamik von Schlägereien, die sich schnell verselbstständigen kann, Anknüpfungspunkt für die Strafandrohung |101|ist. Die Norm ist daher ein »reines Gefährdungsdelikt«[390], der Täter wird »allein ›schon wegen‹ der Beteiligung an einer solchen Schlägerei bestraft. Da Schlägereien erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran entgegengetreten werden, ohne daß es auf den – oft nicht möglichen – Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankäme […].«[391]

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