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IV. Sächsisches Gesetz über Gemeindeverbände 1910

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Nahezu zeitgleich mit dem preußischen Zweckverbandsgesetz erging das sächsische Gesetz über Gemeindeverbände 1910[14]. Dieses mutete angesichts der getroffenen Regelungen sehr modern an. So regelte es erstmals auch den Vorverband, bestimmte, dass jeder Verband bereits mit Genehmigung der Verbandssatzung die Rechtsfähigkeit erlangte, traf Bestimmungen über das Ausscheiden aus und die Auflösung von Verbänden, über die Nachhaftung sowie die Bildung mehrstufiger Verbände. Trotz seiner regelungstechnischen Überlegenheit strahlte dieses Gesetz gleichwohl kaum auf die Gesetzgebung in den übrigen deutschen Staaten aus.

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