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2. Übertragungsgrenzen
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Hinsichtlich der Übertragungsgrenzen ist zwischen absoluten und relativen Grenzen zu unterscheiden: Eine absolute Grenze ist gegeben, wenn entweder eine einzelne Aufgabe ausdrücklich gesetzlich für nicht übertragbar erklärt wurde oder sich aus der Rechtsnatur der Aufgabe ergibt, dass sie nicht transferiert werden kann[35]. Solche ausdrücklichen gesetzlichen Übertragungsverbote sind sehr selten; in Zweifelsfällen ist wegen der verfassungsrechtlich garantierten Kooperationshoheit eher von einer Übertragungsmöglichkeit auszugehen. Ihrer Rechtsnatur nach kann eine Aufgabe nicht übertragen werden, wenn sonst der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der übertragenden Kommune gefährdet wäre. Eine relative Übertragungsgrenze besteht, wenn zwar für sich genommen eine einzelne Aufgabe übertragen werden könnte, durch die Vielzahl der bereits übertragenen Aufgaben das verbliebene Betätigungsfeld der übertragenden Kommune aber bereits dermaßen eingeschränkt wurde, dass nach einer Übertragung noch einer weiteren Aufgabe keine nennenswerten selbst zu erfüllenden Aufgaben bei der Kommune mehr verblieben und die übertragende Kommune sich auf die Überwachung der anderenorts wahrgenommenen Aufgaben zu beschränken hätte. In einem solchen Fall kann eine weitere Aufgabenübertragung erst erfolgen, wenn zuvor andere, früher übertragene Aufgaben zurückgeholt wurden.