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II. Europarat
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Unter dem Dach des Europarates wurde die Europäische Kommunalcharta als halboffener völkerrechtlicher law-making treaty beschlossen, die in Art. 10 EKC ausdrücklich das Recht der Kommunen zur Zusammenarbeit vorsieht[21]. Sie gilt in Deutschland gemäß Art. 59 Abs. 2 GG als einfaches Bundesgesetz und wurde durch die Kommunalordnungen und Kooperationsgesetze der Länder bereits vorab weitgehend umgesetzt. Die EKC ist von ihrer Struktur her der EMRK vergleichbar, enthält aber im Unterschied zu dieser keine Staaten- oder Individualbeschwerde, sondern nur Anzeigepflichten[22]. Zwar können die Kommunen sich innerstaatlich auf die EKC berufen, jedoch hat diese soweit ersichtlich bislang angesichts der umfangreichen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Deutschland keine nennenswerte praktische Relevanz entfaltet.
Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › F. Überblick über die gesetzlichen Regelungen