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I. Mandatierende Vereinbarung

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Die mandatierende Vereinbarung entfaltet Rechtswirkungen nur im Innenverhältnis zwischen zwei Kommunen. Eine Kommune beauftragt (mandatiert) eine andere Kommune mit der Aufgabenerfüllung. Befugnisse gehen nicht über und jede Kommune bleibt nach außen gegenüber ihren Einwohnern verantwortlich. Schließen bspw. die Gemeinden A und B eine mandatierende Vereinbarung über die Straßenreinigung in A, so erfolgt die Reinigung nun durch Fahrzeuge und Personal der Gemeinde B. Für die Abrechnung gegenüber den Einwohnern von A bleibt aber weiterhin die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde A maßgebend, und diese erlässt auch die Gebührenbescheide.

Besonderes Verwaltungsrecht

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