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3. Weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts

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Zwar können nach den Regelungen in den Kooperationsgesetzen der Länder auch weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts, etwa Personalkörperschaften wie die Industrie- und Handelskammern oder Anstalten wie die Sparkassen, den Zweckverbänden angehören, doch wird dies in der Praxis in aller Regel nicht verwirklicht[66]. Hinsichtlich der Kammern scheuen die kommunalen Beteiligten den Einfluss von Stellen außerhalb der kommunalen Familie auf die Willensbildung im kommunalen Bereich, im Hinblick auf die Sparkassen soll einer solchen kommunal beherrschten Anstalt regelmäßig kein Einfluss auf eine weitere von den kommunalen Gebietskörperschaften dominierte juristische Person eingeräumt werden.

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