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2. Umweltrechtliche Regelungen

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Neben den genannten Regelungen, die primär auf die Gestaltung des Bauplanungsrechts zielen, finden sich viele weitere Vorschriften, die auch auf das Bauplanungsrecht einwirken, ohne dass dies ihre primäre Zweckbestimmung wäre. Hervorzuheben sind verschiedene umweltrechtliche Regelungen, die für die bauplanungsrechtliche Praxis von besonderer Relevanz sind. Hier ist zunächst das UVPG zu nennen, das sowohl die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strategische Umweltprüfung regelt und seinerseits auf die UVP- und die Plan-UP-Richtlinien zurückgeht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kommt in der Bauleitplanung im Wesentlichen nur insofern zum Tragen, als mit einem Bebauungsplan im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG die Zulässigkeit eines bestimmten UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werden soll. Das trifft in der Regel nicht zu, da Bebauungspläne idealtypisch nur abstrakte Nutzungen, nicht hingegen konkrete Projekte vorsehen. Etwas anderes gilt hingegen bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 BauGB sowie anderen Bebauungsplänen, die einen konkreten Projektbezug[70] aufweisen[71]. Größere Relevanz entfaltet dahingegen die im Jahre 2005 hinzugetretene Strategische Umweltprüfung der §§ 33 ff. UVPG. Diese zielt anders als die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf bestimmte Projekte, sondern auf Pläne und Programme ab, wozu gemäß Nr. 1.8 Anlage 5 des UVPG generell auch Bauleitpläne zählen. Für beide Umweltprüfungen ist jedoch § 50 UVPG zu beachten, der bezüglich der Durchführung jeweils auf die Vorschriften des BauGB verweist. Die Verfahrensregelungen der §§ 4 ff beziehungsweise §§ 33 ff. UVPG kommen nicht unmittelbar zum Tragen[72]. Um den Anforderungen an die Umweltprüfungen zu genügen, sind die Vorschriften des BauGB, insbesondere durch die BauGB-Novelle 2004 und in der Folge umfänglich geändert worden[73]. Bei den Anforderungen des UVPG handelt es sich primär um verfahrensrechtliche Anforderungen, denen kein unmittelbarer materiell-rechtlicher Gehalt zukommt. Gleichwohl entstehen materiell-rechtliche Rückkoppelungen durch die Konzentration des Verfahrens auf Umweltbelange, wodurch diese in der Abwägung größere Beachtung finden können[74].

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Während also das UVPG vor allem verfahrensrechtliche Wirkungen auf das Bauplanungsrecht entfaltet, kommen den Regelungen des BNatSchG und der Landesnaturschutzgesetze auch erhebliche materiell-rechtliche Wirkungen zu[75]. Dies gilt zum einen für die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG. Dabei ist zu beachten, dass für die Aufstellung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB auf die Vorschriften des BauGB verwiesen wird, die die Anforderungen an die Eingriffsregelung erheblich modifizieren. Zunächst ist jedoch auf die Begriffsbestimmungen des BNatSchG zurückzugreifen, wie die Verweisung in § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB zeigt[76]. Abweichend von der allgemeinen Eingriffsregelung enthält § 1a Abs. 3 BauGB dann jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Dies gilt insbesondere für § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB, wonach die Anforderungen an die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen zum Bestandteil des Abwägungsgefüges nach § 1 Abs. 7 BauGB werden[77]. Das BNatSchG regelt die Eingriffsregelungen hingegen als strikt bindendes Recht, wobei dieser Unterschied in der praktischen Anwendung jedoch gering ausfallen dürfte, da die Zulässigkeit von Eingriffen nach § 15 Abs. 5 BNatSchG auch von einer (naturschutzrechtlichen) Abwägung abhängt[78]. Gegenüber §§ 13 ff. BNatSchG fällt weiterhin auf, dass das BauGB auf eine Differenzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) verzichtet, was in § 200a BauGB auch ausdrücklich geregelt wird[79]. Der Ausgleich erfolgt entweder gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB durch entsprechende Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen oder aufgrund § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB durch eine vertragliche Vereinbarung nach § 11 BauGB oder andere geeignete Maßnahmen[80]. § 1a Abs. 3 S. 3 BauGB und § 200a BauGB erlauben eine räumliche Entkoppelung vom Ort des Eingriffs[81]. Demgemäß sieht § 9 Abs. 1a BauGB vor, dass Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich nicht nur auf dem Grundstück des Eingriffs, sondern auch an anderer Stelle im Geltungsbereich des gleichen Bebauungsplans oder in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB führt darüber hinaus zu einer zeitlichen Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich dergestalt, dass der Ausgleich bereits vor dem Eingriff erfolgen kann. Dies ermöglicht die Anlegung sogenannter Ökokonten[82]. Im Übrigen reagiert § 135a BauGB auf die Problematik, dass ein Bauherr typischerweise nicht über die Fläche verfügt, um die Ausgleichsmaßnahme selbst vorzunehmen. Zwar sieht § 135a BauGB zunächst prioritär noch den Ausgleich durch den Bauherrn vor. § 135a Abs. 2 BauGB macht hiervon jedoch sogleich eine wesentliche Ausnahme. In Fällen, in denen der Ausgleich an anderer Stelle erfolgt, soll die Gemeinde diesen anstelle und auf Kosten des Vorhabenträgers vornehmen. Dies wird flankiert durch die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB, der es erlaubt, Maßnahmen und Flächen zum Ausgleich an anderer Stelle dem jeweils zu erwartenden Eingriff ganz oder teilweise zuzuordnen. Die Anwendung der Eingriffsregelung wird gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG für das Baurecht auf die Ebene der Bauleitplanung konzentriert. Soweit ein Vorhaben auf einem Bebauungsplan beruht oder dem nicht beplanten Innenbereich des § 34 BauGB zuzuordnen ist, kommt die Eingriffsregelung nicht mehr zur Anwendung. Im Bereich der Anlagenzulassung kommt die Eingriffsregelung nur bei Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB unmittelbar zum Tragen[83].

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Die Regelungen des FFH-Schutzregimes der §§ 31 ff. BNatSchG finden, wie § 1a Abs. 4 BauGB feststellt, hingegen auch im Bauplanungsrecht Anwendung. Allerdings wird die Prüfung in einem beplanten Gebiet gemäß § 34 Abs. 8 BNatSchG auf der Ebene der Erstellung des Bebauungsplans konzentriert[84]. Daneben treten die Vorgaben der Landschaftsplanung als naturschutzrechtliche Fachplanung, die als Abwägungsbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB genannt sind und die somit im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind[85].

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Erhebliche Bedeutung kommt auch dem Immissionsschutzrecht zu. Das in § 50 BImSchG verankerte Trennungsgebot stellt ein Grundprinzip der räumlichen Planung dar, das auch in der Gliederung der Gebietstypen nach der BauNVO seinen Ausdruck findet[86]. Damit ist das Prinzip der Funktionstrennung das zentrale städtebauliche Leitbild des Bauplanungsrechts. Dies ist aus heutiger Sicht kritisch zu betrachten, da die Trennung der städtischen Funktionen, insbesondere Wohnen und Arbeiten, negative Folgen nach sich zieht, die die Städte und Gemeinden vor erhebliche Herausforderungen stellen. Als Beispiel lassen sich die verkehrsbedingten Emissionen nennen. Als partielle Abkehr von diesem Leitbild und Hinwendung zu einem Leitbild der nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege kann die Einführung des neuen Gebietstyps Urbanes Gebiet in § 6a BauNVO gesehen werden.[87] Neben § 50 BImSchG findet sich insbesondere im Bereich des Lärmschutzes eine ganze Reihe untergesetzlicher und technischer Regelwerke mit erheblichem Einfluss auf die Bauleitplanung[88]. Weiterhin werden die auf der Grundlage der §§ 47 und 47a ff. BImSchG beruhenden Luftreinhalte-– und Lärmminderungspläne aufgrund der Berücksichtigungsgebote in §§ 47 Abs. 6 S. 2 und 47d Abs. 6 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB zunehmend eine Rolle spielen[89]. Daneben kommen auch die anderen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB genannten Umweltplanungen zum Tragen[90].

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