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B. Bauleitplanung

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Die Bauleitplanung stellt das zentrale Instrument des Städtebaurechts dar, das damit dem Leitbild einer primär durch Planung gesteuerten Stadtentwicklung (Grundsatz der Planmäßigkeit)) entspricht. Die Bauleitplanung gewährleistet, dass die Stadtentwicklung nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen bleibt und sich nicht allein in isolierten Einzelentscheidungen vollzieht[91]. Bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB), ist die Bauleitplanung nicht nur auf die planende Entscheidung über die bauliche Nutzung beschränkt. Sie kann vielmehr auch sonstige städtebauliche Nutzungen erfassen, wie der Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zeigt[92].

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