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1.1 Grundfragen/Übersicht

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Die reguläre Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist in den §§ 182–191 AktG geregelt. Bei ihr wird das Grundkapital der AG aufgrund eines Beschlusses der HV (§ 179 Abs. 1 AktG) durch die Ausgabe neuer Aktien erhöht (§ 182 Abs. 1 S. 4 AktG). Die reguläre Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist im System der verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalerhöhungen das gesetzliche Leitbild, auf das bei den anderen Formen der Kapitalerhöhungen immer wieder verwiesen wird (vgl. z.B. §§ 203, 207 AktG).

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Die Kapitalerhöhung ist zugleich Satzungsänderung, für die ausschließlich die HV zuständig ist. Eine Delegation dieser Kompetenz auf andere Organe der AG wie Vorstand oder Aufsichtsrat ist nicht möglich.[1]

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Das Verfahren der einfachen Kapitalerhöhung ist in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt, den Kapitalerhöhungsbeschluss einerseits (vgl. §§ 182 ff. AktG) und dessen Durchführung andererseits (vgl. §§ 185 ff. AktG). Die Kapitalerhöhung und die damit einhergehende Satzungsänderung werden mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister wirksam (§ 189 AktG). Danach dürfen die neuen Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden (§ 191 AktG).

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Im Überblick stellen sich die Schritte der einfachen Kapitalerhöhung wie folgt dar:

Beschlussfassung der HV,
Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses beim zuständigen Handelsregister,
Zeichnung der Aktien,
Leistung der Mindesteinlagen,
Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister, Wirksamkeit der Kapitalerhöhung,
Ausgabe der neuen Aktien.

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Zur Bewältigung der Finanzkrise wurden verschiedene Regelungen geschaffen (insbesondere durch das FMStFG und FMStBG), die es Unternehmen des Finanzsektors schnell und effektiv ermöglichen sollten, Liquiditätsengpässe zu überwinden und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. U.a. wurden Sonderregelungen geschaffen, die eine Beteiligung des nichtrechtsfähigen Finanzmarktstabilierungsfonds (§ 7 Abs. 1 FMStFG) im Zuge einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen vereinfachen.

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