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1.5.2 Kapitalerhöhungsbeschluss

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Die Voraussetzungen für den Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Rahmen der Sacheinlage sind in § 183 Abs. 1 AktG enthalten. Danach müssen bei der Erbringung einer Sacheinlage (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 AktG) ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzt werden. Der Beschluss darf gem. § 183 Abs. 1 S. 2 AktG weiterhin nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen und die vorgenannten Festsetzungen ausdrücklich und ordnungsgemäß nach § 121 Abs. 3 AktG bekannt gemacht worden sind.

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Enthält der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht die gem. § 183 Abs. 1 AktG erforderlichen Angaben, besteht für das Registergericht ein Eintragungshindernis und der Beschluss ist anfechtbar.[88]Eintragungshindernis und Anfechtungsgrund entfallen jedoch, wenn die Kapitalerhöhung infolge der Anmeldung ihrer Durchführung gem. §§ 188, 189 AktG wirksam geworden ist.[89] Anders als nach alter Rechtslage sind die Einbringungsverträge und die dinglichen Vollzugsakte in analoger Anwendung des § 183 Abs. 2 AktG, der nun unter anderem auf § 27 Abs. 3 AktG verweist, nicht unwirksam.[90] Die Sacheinlagepflicht des Inferenten wandelt sich jedoch in eine Bareinlagepflicht, wobei der Wert der geleisteten Sacheinlage gem. § 183 Abs. 2 AktG analog i.V.m. § 27 Abs. 3 S. 3 AktG anzurechnen ist.[91]

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Der Ausgabebetrag kann, muss aber von der HV nicht zwingend in dem Hauptversammlungsbeschluss festgesetzt werden.[92] Erfolgt keine Festsetzung in dem Beschluss, so werden die neuen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag ausgegeben.[93] Sollen die Aktien zu einem höheren als dem geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so muss dies im Hauptversammlungsbeschluss festgelegt werden.[94] Dieser kann jedoch die Festlegung des höheren Ausgabebetrages auch auf den Vorstand und den Aufsichtsrat der AG übertragen.[95]

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