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1.5.3 Prüfung der Sacheinlage
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§ 183 Abs. 3 S. 1 AktG bestimmt, dass bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden hat. Das Registergericht kann die Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt (§ 184 Abs. 3 S. 1 AktG). Daraus wurde früher der Schluss gezogen, dass sich die Prüfung allein auf die Frage zu konzentrieren hat, ob der Wert der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag, d.h. den Nennbetrag oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals der zu gewährenden Aktien erreicht.[96]
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Die Rechtslage ist durch die Kapitalrichtlinie[97] geklärt, die unter anderem durch § 183 Abs. 3 S. 1 AktG umgesetzt wird.[98] Art. 10 Abs. 2 der Kapitalrichtlinie, der gem. Art. 31 Abs. 2 auch auf die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen anzuwenden ist, schreibt vor, dass der Sachverständige zu prüfen hat, ob die von ihm im Rahmen seiner Prüfung festgestellten Werte einem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen. Eine europarechtskonforme Auslegung gebietet daher, dass sich die Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob der Wert der Sacheinlage auch einen erhöhten Ausgabebetrag deckt.[99]
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Die Werthaltigkeitsprüfung erfolgt durch einen oder mehrere Prüfer entsprechend den Vorschriften über die Gründungsprüfung (§ 183 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3 bis 5, §§ 34, 35 AktG). Die Prüfung hat bereits vor der Anmeldung des Beschlusses zu erfolgen (§ 184 Abs. 2 AktG). Der Prüfer wird auf Antrag der AG, vertreten durch den Vorstand, vom Registergericht des Satzungssitzes bestellt. Der reguläre Abschlussprüfer der Gesellschaft kann die Prüfung vornehmen, ohne generell für die zukünftige Abschlussprüfung ausgeschlossen zu sein, wobei sich jedoch aus § 319 Abs. 3 Nr. 3 lit. d) HGB ein Tätigkeitsverbot ergeben kann.[100] Insbesondere bei kapitalmarktorientierten Unternehmen (§ 264d HGB) können die Einlageprüfung und die Abschlussprüfung wegen § 319a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB regelmäßig nicht von derselben Person vorgenommen werden.[101]
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Der Bericht über die Prüfung der Sacheinlagen wird durch das Registergericht eigenständig geprüft. Entgegen dem Wortlaut des § 184 Abs. 3 S. 1 AktG hat das Gericht dabei keinen Ermessensspielraum und muss die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlagen den geringsten Ausgabebetrag nicht erreicht.[102]
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Wird der Kapitalerhöhungsbeschluss durch das Registergericht eingetragen, obwohl keine Werthaltigkeitsprüfung durch den Prüfer und/oder das Gericht stattgefunden hat, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss – vorbehaltlich anderer Mängel – gleichwohl wirksam.[103] Gleiches gilt für die Eintragung, die nicht von Amts wegen gelöscht werden kann. Auch eine Nachholung der Werthaltigkeitsprüfung kann nicht nachträglich erzwungen werden.[104]
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Von dieser Prüfung der Sacheinlagen kann gem. § 183a AktG unter den Voraussetzungen des § 33a AktG abgesehen werden (vereinfachte Sachkapitalerhöhung). Gem. § 33a Abs. 1 AktG setzt dies voraus, dass Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Vermögensgegenstände, wenn letztere zuvor von einem Sachverständigen bewertet wurden, eingebracht werden. Die Einbringung erfolgt dann zum gewichteten Durchschnittspreis bzw. zum ermittelten Zeitwert, sofern die Zugrundelegung einer solchen Bewertung nicht nach § 33a Abs. 2 AktG ausgeschlossen ist.[105] Bei einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung treten an die Stelle der Prüfung der Sacheinlagen die Publizitätspflichten nach §§ 183a Abs. 2, 37a Abs. 1 und 2 AktG. Das Amtsgericht hat jedoch einen oder mehrere Prüfer zu bestellen, wenn Aktionäre, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam 5 % des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragsstellung noch halten, dies beantragen. Wegen dieser Möglichkeit der Erzwingung der Sacheinlageprüfung und der mit der vereinfachten Sachkapitalerhöhung gem. § 183a Abs. 2 S. 2 AktG einhergehenden vierwöchigen Registersperre ist der Praxis von dem Verfahren nach § 183a AktG abzuraten.[106]