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1.4.2 Mehrheitserfordernisse

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Hinsichtlich der für den Kapitalerhöhungsbeschluss notwendigen Mehrheit bei der Abstimmung der HV bestimmt § 182 Abs. 1 S. 1 AktG, dass eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen nur mit einer Mehrheit beschlossen werden kann, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (Kapitalmehrheit) umfasst. Darüber hinaus ist gem. § 133 AktG wie bei jedem Beschluss der HV die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Nicht in die Berechnung der Mehrheiten mit einzubeziehen sind stimmrechtslose Vorzugsaktien.[45] Ebenso unberücksichtigt bleiben Stimmenthaltungen.[46] Die in § 182 Abs. 1 S. 1 AktG enthaltene Regelung ist nachgiebiges Recht,[47] d.h. die Satzung kann die erforderlichen Kapitalmehrheiten erhöhen oder aber auch gem. § 182 Abs. 1 S. 2 AktG bis zur einfachen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals herabsetzen. Umstritten ist in diesem Fall, ob die Bestimmung in der Satzung allgemein gehalten sein kann[48] oder ausdrücklich auch auf Kapitalmaßnahmen Bezug nehmen muss.[49] Die Instanzrechtsprechung stellte eher geringe Anforderungen an eine entsprechende – nicht bloß allgemein gehaltene – Satzungsregelung und hielt den Meinungsstreit infolgedessen für nicht entscheidungserheblich.[50] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte die Satzungsbestimmung über Beschlussmehrheiten jedoch einen kurzen Verweis auf Kapitalmaßnahmen enthalten.

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Die Beschlussfassung kann in der Satzung nach § 182 Abs. 1 S. 3 AktG auch an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, wie etwa eine Mindestpräsenz[51] oder die Zustimmung einzelner oder aller Aktionäre.[52] Unzulässig ist, die Beschlussfassung von der Zustimmung von Vorstand oder Aufsichtsrat[53] oder von dritten, außerhalb der AG stehenden Personen abhängig zu machen.[54] Dergleichen gilt für weitere Voraussetzungen in der Satzung, welche eine Kapitalerhöhung de facto unmöglich machen würden.[55]

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Für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht kann die Satzung gem. § 182 Abs. 1 S. 2 a.E. AktG nur eine größere Kapitalmehrheit als drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bestimmen.

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Für die Mehrheitserfordernisse bei ordentlichen Kapitalerhöhungen in Unternehmen des Finanzsektors enthält § 7 Abs. 2 FMStBG eine Sonderregelung, die Bestandteil der gesetzgeberischen Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzmarktkrise war. Danach bedarf der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des FMStFG – abweichend von § 182 Abs. 1 S. 1 AktG – lediglich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 1 S. 1 FMStBG). Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich (§ 7 Abs. 1 S. 2 FMStBG).

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