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1.5.1 Begriff und Gegenstand der Sacheinlage

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Bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen gem. § 183 AktG wird statt der Einlage des Ausgabebetrags der Aktien durch Bareinzahlung ein anderer Vermögensgegenstand auf die AG übertragen (§ 27 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AktG). Sacheinlagefähig ist jeder Gegenstand, dessen wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (§§ 183 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 2, 1. Hs. AktG). Ausgenommen sind jedoch Verpflichtungen zu Dienstleistungen (§ 183 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2, 2. Hs. AktG) und eigene Aktien.[85] Zu den sacheinlagefähigen Vermögensgegenständen gehören Sachen und Sachgesamtheiten, Unternehmen, Forderungen und Mitgliedschaften sowie nach überwiegender Ansicht auch obligatorische Nutzungsrechte.[86] Ebenso sacheinlagefähig sind ausgeschüttete Gewinne im Wege des sogenannten „Schütt-aus-hol-zurück“-Verfahrens.[87]

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