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1.5 Sacheinlagen

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Bei der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird die für die Kapitalerhöhung maßgebliche Vorschrift des § 182 AktG durch § 183 AktG ergänzt. Nach Auffassung der Rechtsprechung[80] und auch heute wohl noch überwiegender Ansicht in der Literatur[81] sind auf die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der AG in das Handelsregister weiterhin die Vorschriften über die Nachgründung gem. § 52 AktG analog anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist die 10-%-Grenze analog § 67 S. 3 UmwG nicht auf das bisherige, sondern auf das erhöhte Grundkapital anzuwenden.[82] Die Nachgründungsprüfung ist hierbei darauf beschränkt, die Erreichung des Nennbetrags der ausgegebenen Aktien zu verifizieren. Eine darüber hinausgehende volle Angemessenheitsprüfung erfolgt nicht.[83]

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Unklar ist nach wie vor, wann die Zwei-Jahres-Frist des § 52 Abs. 1 AktG bei der Verwendung einer Mantel-AG zu laufen beginnt. Nach vorzugswürdiger Ansicht soll dies mit der wirtschaftlichen Aktivierung, d.h. der Tätigkeitsaufnahme durch die Mantel-AG der Fall sein.[84]

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