Читать книгу Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach - Страница 100
Оглавление4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › A. Grundlagen
A. Grundlagen
1
Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, die – wie die Einstellung – einer Ernennung bedarf (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), führt zu einer Änderung des Grundstatus. In negativer Abgrenzung namentlich zur Einstellung als Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) sind Voraussetzungen der Umwandlung, dass mit der Umgestaltung des Beamtenverhältnisses
– | kein Dienstherrnwechsel und |
– | keine Unterbrechung |
verbunden ist.[1],[2]
2
Abgesehen vom Ehrenbeamtenverhältnis kann jedes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt werden. Insbesondere die Übernahme eines Beamten auf Widerruf (nach Ablegung der Laufbahnprüfung) in das Beamtenverhältnis auf Probe oder diejenige eines Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fallen unter den Begriff der Umwandlung, wenn die Beamtenverhältnisse ohne Dienstherrnwechsel und ohne Unterbrechung ineinander übergehen.
3
Hingegen liegen Einstellungen vor,
– | wenn derselbe Dienstherr den mit der Ablegung der Laufbahnprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG bzw. gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG (kraft Gesetzes oder kraft Verwaltungsakts) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschiedenen Beamten zum Beamten auf Probe ernennt, |
– | wenn dem Beamten auf Lebenszeit ein (weiteres) Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 24 BBG, § 4 Abs. 3 lit. b BeamtStG) oder |
– | wenn ein Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter), z.B. ein angestellter Lehrer, bei seinem Dienstgeber[3] zum Beamten auf Probe ernannt wird.[4] |
4
Wenn ein Amtsträger bei seinem Dienstherrn bereits als Beamter auf Lebenszeit (etwa als Stadtoberamtmann) eine Funktion innehat, die ihm künftig bei demselben Dienstherrn (etwa als Beigeordnetem) im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden soll, so hat sich dies im Wege der Einstellung, nicht der Umwandlung zu vollziehen, falls der Amtsträger mit der Übertragung des neuen Status aus dem bisherigen Beamtenverhältnis kraft Gesetzes entlassen ist.[5] Weder einer Einstellung noch einer Umwandlung bedarf es, wenn ein Beamter auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit berufen wird.