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3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeD. Konkurrentenrechtsschutz › V. Streitwert

V. Streitwert

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Bei Verpflichtungsklagen, bei denen es nur um die Übertragung des Führungsamtes und noch nicht um die Verleihung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geht, sind die für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG), unter Umständen auch nur deren Hälfte (vgl. insoweit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013)[1], für Sicherungsverfahren i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die (zunächst) nur auf den Erhalt des status quo gerichtet sind[2], ist der Auffangwert, unter Umständen auch nur dessen Hälfte (vgl. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013) maßgeblich.[3]

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Bei Verpflichtungsklagen auf Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in den Lebenszeitstatus i.S.d. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG bzw. des entsprechenden Landesrechts ist Streitwert die Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG).[4] Was eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anlangt, ist wegen der erstrebten Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache keine prozentuale Kürzung des Streitwertes der Hauptsache vorzunehmen.[5]

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