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3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeD. Konkurrentenrechtsschutz › III. Klage in der Hauptsache

III. Klage in der Hauptsache

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Da die Beamtenernennung Verwaltungsaktcharakter hat[1], bieten sich als sachdienliche Klagearten Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) an – die Verpflichtungsklage freilich gewöhnlich nur für den Fall, dass das Ermessen, welches dem Dienstherrn grundsätzlich zusteht, nach Ansicht des Bewerbers auf seine Ernennung als einzige rechtlich zulängliche Möglichkeit geschrumpft ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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In Fällen einer „Rechtsschutzverhinderung“ wird der Betroffene neben der Aufhebung der Ernennung des/der Mitbewerber/s mit Wirkung für die Zukunft zweckmäßigerweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur (Neu-)Bescheidung seiner Bewerbung bzw. – ausnahmsweise – zu seiner Ernennung zum Probebeamten beantragen (§ 44 VwGO).

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Wird im Falle der Übertragung eines Führungsamtes durch gesonderten Bescheid die Nichtbewährung festgestellt[2], so kann der Betroffene hiergegen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erheben. Da die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 BBG mit dem Ablauf der Probezeit kraft Gesetzes erfolgt[3], kann er sich dagegen nicht isoliert, sondern nur dadurch zur Wehr setzen, dass er im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) die Umwandlung seines Probebeamtenstatus in denjenigen eines Lebenszeitbeamten begehrt; dies wohl auch im Bund, obwohl hier als mögliche Anspruchsgrundlage nur eine Sollbestimmung infrage kommt[4]. Die Frage der Bewährung unterliegt dann der Inzidentprüfung.

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