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Anmerkungen

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[1]

BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (LS 1).

[2]

Siehe nunmehr auch § 11a BBG, der im Bund das Ableisten eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (nach Ernennung zum Beamten auf Widerruf) unter Fortdauer eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (Abs. 1) und – nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes – die Ernennung zum Beamten auf Probe zulässt, „wenn die bisherige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis (auf Widerruf und demjenigen) auf Probe anordnet (Abs. 2). Vgl. bereits 2. Kap. Rn. 1.

[3]

Zur Terminologie siehe 1. Kap. Rn. 4.

[4]

Siehe dazu NRW OVG v. 7.12.2017 – 6 A 777/17 – juris Rn. 4.

[5]

BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (juris Rn. 35); vgl. auch NRW OVG DÖD 1984, 45.

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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